Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/91: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 · 37 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 NISV
Ein Grossteil der Kantone sowie vier Organisationen (AI, AR, BL, BS, FR, GE, GL, GR, NE, OW, SG, SH, UR, TI, TG, VS, ZG, ZH, KVU, BPUK, asut, Swisscom) verlangen folgende Präzisierung: Dem BAKOM seien nicht nur Daten aus Standortdatenblättern zu melden, die von der Vollzugsbehörde genehmigt wurden. Es seien auch solche zu melden, die der Vollzugsbehörde zu Informationszwecken zur Kenntnis gebracht worden sind, da nicht alle aktualisierten Standortdatenblätter vor ihrer Umsetzung resp. Nutzung von der zuständigen Vollzugsbehörde genehmigt werden.
Eine Organisation (asut) fordert zudem, dass die Daten nicht nur in Absprache zwischen dem BAKOM und den Vollzugsbehörden bezeichnet werden, sondern auch mit den Betreiberinnen.
Eine Organisation (AefU) fordert, dass sämtliche Daten zu melden sind, die für die Sicherstellung des Immissions- und vorsorglichen Emissionsschutzes gemäss NISV notwendig sind. Im Speziellen seien dies die für die Beurteilung des bewilligten bzw. aktuellen Betriebszustandes erforderlichen Daten aus einem neuen oder aktualisierten Standortdatenblatt und dessen Beilagen sowie Daten zu Kleinanlagen. Zudem seien diese Daten vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) zu bezeichnen.
Zudem fordern zwei Organisationen (AefU, DECHFL), dass nicht nur die Daten von Mobilfunkanlagen gemeldet werden sollen, sondern die Daten von allen NIS emittierenden Anlagen. Darüber hinaus fordern sie, dass die Daten dem BAFU und nicht dem BAKOM zu liefern seien, allenfalls könne das BAFU den operativen Betrieb der Datenbank an das BAKOM delegieren. Dies aus Gründen einer klaren Kompetenztrennung zwischen BAFU und BAKOM.
Eine weitere Organisation (VSS) fordert, dass die Daten aller Sendeanlagen inkl. Rundfunk- und Funkrufanlagen gemeldet werden sollen.
Eine Organisation (DECHFL) schlägt vor, dass die Daten 14 Tage vor der Inbetriebnahme einer Anlage gemeldet werden sollen. Die Betriebsdaten sollen nach einer Übergangszeit mindestens täglich gemeldet werden.
Ein Kanton (VS) macht auf eine Abweichung der französischen Übersetzung gegenüber der deutschen Version aufmerksam.
Art. 11a Abs. 1 Bst. b
Auch hier macht ein Kanton (VS) auf eine Abweichung der französischen Übersetzung gegenüber der deutschen Version aufmerksam.
Art. 11a Abs. 1 Bst. c
Ein Grossteil der Kantone sowie zwei Organisationen (AG, AI, AR, BL, BS, FR, GL, GR, NE, OW, SG, SH, UR, TI, TG, VS, ZG, ZH, KVU, BPUK) verlangen folgende Präzisierung: Die Frist, wonach die Daten mindestens alle 14 Tage zu melden sind, sei nicht in der NISV festzulegen, sondern vom BAKOM vorzugeben, denn künftig sei durchaus auch eine engmaschigere Meldefrist möglich.
Zwei Organisation (AefU, DECHFL) fordern eine mindestens tägliche Datenlieferung resp. Datenlieferung in Echtzeit.
Art. 11a Abs. 2
Keine Bemerkungen.
Art. 11a Abs. 3
Ein Grossteil der Kantone sowie zwei Organisationen (AI, AR, BL, BS, FR, GL, GR, OW, SG, SH, UR, TI, TG, VS, ZG, ZH, KVU, BPUK) wollen, dass in der Verordnung explizit erwähnt wird, dass auch dem BAFU der Datenzugang zum Informationssystem (Datenbank) zu gewähren ist.
Zwei Organisationen (asut, Swisscom) verlangen zudem, den Zugangsberechtigten Daten nur soweit bereitzustellen, wie dies für die Erfüllung der Meldepflichten sowie der
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