Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/91: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 · 37 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 NISV
Vollzugsaufgaben notwendig ist. Zudem sei der Begriff «Personen» durch «Unternehmen» zu ersetzen.
Zwei Organisationen (AefU, DECHFL) fordern, dass nicht das BAKOM, sondern das BAFU für die Erfassung der Daten in einem Informationssystem verantwortlich sein soll. Das BAFU sei jedoch zu ermächtigen, den operativen Betrieb des Informationssystems einer anderen Behörde zu übertragen.
Art. 11a Abs. 4
Ein Grossteil der Kantone und zwei Organisationen (AI, AR, BL, BS, FR, GE, GL, GR, OW, SG, SH, UR, TI, TG, VS, ZG, ZH, KVU, BPUK) beantragen den Absatz dahingehend abzuändern, dass die neben dem BAKOM zum Informationssystem Zugangsberechtigten namentlich genannt werden, nämlich das BAFU und die mit dem Vollzug der Verordnung betrauten Behörden. Zudem soll präzisiert werden, dass die Daten nicht bearbeitet, sondern genutzt (im Sinne einer Weiterverarbeitung) werden dürfen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten und im Rahmen der Umweltinformation nach Art. 10e USG erforderlich ist.
Zwei Organisationen (AefU, DECHFL) verlangen, dass auch hier nicht das BAKOM, sondern das BAFU mit der entsprechenden Aufgabe betraut wird.
Eine Organisation (AefU) verlangt, dass die gemeldeten Daten durch die zugangsberechtigten Behörden zu verifizieren seien. Darüber hinaus sei eine Historie über Änderungen des Sendebetriebs der Anlagen anzulegen, dies im Dienste von Monitoring und Wirkungsforschung.
Art. 11a Abs. 5
Zwei Organisationen (HEV, SVP) unterstützen ausdrücklich, dass Daten aus dem Informationssystem für Mobilfunkanlagen vom BAKOM veröffentlicht werden. Es bestehe gerade in der Bevölkerung, in der Landwirtschaft und insbesondere auch bei Immobilieneigentümern ein besonderes Interesse an der Information über den Bau und Betrieb von Mobilfunkanlagen.
Ein Kanton (BE) begrüsst den Absatz, will ihn aber dahingehend konkretisieren, dass das BAKOM auf funksender.ch (Karte mit den Standorten von Sendeanlagen) einen Auszug aus den im Standortdatenblatt bewilligten Daten (Senderichtung, Leistung pro Antenne, Frequenzen, adaptiver Betrieb, Anwendung, Korrekturfaktor usw.) für die Bevölkerung einsehbar macht.
Eine Organisation (VSS) fordert, dass insbesondere das rechtskräftig bewilligte Standortdatenblatt, das aktuelle Standortdatenblatt und die aktuell eingestellten Werte zu den im Standortdatenblatt aufgeführten Betriebsparametern einer Anlage unter Wahrung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses veröffentlicht und im Abruf-verfahren zugänglich gemacht werden.
Eine Organisation (AefU) verlangt, dass sämtliche Daten für Behörden und die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Eine Organisation (svu|asep) beantragt ein Einsichtsrecht für besonders betroffene Kreise der Bevölkerung.
Vier Organisationen (Salt, Sunrise, Swisscom, asut) fordern dagegen, aus Sicherheits- und Geschäftsgeheimnisgründen Abs. 5 ersatzlos zu streichen. U. a. wird dies auch damit begründet, dass Mobilfunksendeanlagen als kritische Infrastrukturen zu betrachten seien.
Darüber hinaus fordern zwei Organisationen (AefU, DECHFL), dass nicht das BAKOM, sondern das BAFU mit der Veröffentlichung der Daten unter Berücksichtigung der Datenschutzgesetzgebung zu betrauen sei.
Anforderungen an das Informationssystem
31/37 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774