Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/91: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 · 37 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 LSV

heitlich akzeptiert wird, stösst Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b auf die Kritik, dass diese Vorgabe in die Energiegesetzgebung gehöre und zudem ohne entsprechende Messvorschrift nicht überprüfbar sei. Die Festlegung des für die Lärmermittlung massgebenden Betriebs in Anhang 6 Ziffer 34 LSV wird mehrheitlich begrüsst. Allerdings wird auch dort die Kritik laut, dass diese Regelung im Vollzug nur anwendbar ist, wenn sie auch überprüft werden kann. Dies mache eine Messvorschrift notwendig oder allenfalls seien Anpassungen bei der Regelung vorzunehmen.

Von vielen wird beantragt, dass auch Wärmpumpen zum Kühlen von dieser Regelung profitieren können, da eine Unterscheidung zwischen Geräten mit reiner Heizfunktion und solchen mit Heiz- und Kühlfunktion in der Praxis nur schwer möglich ist. Zum Teil wird angeregt, die sehr detaillierte und auf Wärmepumpen bezogene Regelung nicht in einer Verordnung, sondern in einer Vollzugshilfe festzulegen. Für alle Teile der Vorlage werden von vielen Teilnehmenden Anpassungen des Rechtstextes oder Änderungen und Klärungen im erläuternden Bericht beantragt.

4.4.2. Stellungnahme zu einzelnen Artikeln

4.4.2.1. Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a LSV

Die Regelung von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a wird von den meisten Kantonen, der BPUK, der EndK und der KVU begrüsst, da sie einfach anzuwenden sei und zu Rechtssicherheit führe. Ein Kanton weist die Regelung zurück, weil sie den Schutz vor Lärm schwäche. Ein weiterer Kanton betrachtet die Regelung als unnötig, da sie bereits in der Vollzugshilfe zu Wärmepumpen des Cercle Bruit festgelegt ist. Die Hälfte der Kantone beantragen Anpassungen im Rechtstext oder bei den Erläuterungen. Insbesondere soll die Regelung auch für Anlagen gelten, die zum kleinen Teil auch zur Kühlung eingesetzt werden können, da eine Unterscheidung der Wärme- und Kälteanlagen in der Praxis schwierig sei. Zum Teil wird die Vorgabe, unter welchen weitergehende Emissionsbegrenzungen zu treffen sind, als zu eingeschränkt kritisiert. Deshalb wird beantragt, die Regelung zu lockern. Vorgeschlagen wird z.B. sie erst bei einem Immissionspegel von 3dB unterhalb der Planungswerte anzuwenden oder eine strengere Regelung als 1 Prozent/3dB festzulegen. Hierzu sollen Massnahmen, die 1 Prozent der Anlagekosten betragen, schon bei einer Wirkung von 1 bis 1,5dB verlangt werden oder andererseits, dass 2 oder 5 Prozent der Kosten massgebend sind. Es wird zudem eine Klärung beantragt, ob diese Regelung auch bei anderen Lärmquellen angewendet werden darf.

Etwa zwei Drittel der übrigen Teilnehmenden begrüsst die Regelung grundsätzlich oder mit Änderungsanträgen. Darunter befinden sich viele Branchenvertreter sowie die SP und die Grünen. Die beantragten Änderungen beziehen sich zum Teil auf eine Lockerung der Regelung, zum Teil auf eine Verschärfung. Rund ein Drittel weisst die Regelung aus verschiedenen Gründen zurück. Die SVP und der HEV unterstützen Vereinfachungen bei den Verfahren, befürchten aber durch die Änderungen der LSV, dass ein grosses Streitpotential unter Nachbarn entsteht. Auch kritisieren sie, dass die hängigen Motionen zur Thematik (Motion 22.3388 der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates «Wechsel auf moderne Heizsysteme vereinfachen» und Motion 21.4381 Jauslin «Lärmschutz-Verordnung mit dem Fortschritt der Technik in Einklang bringen») teilweise umgesetzt werden, bevor sie im Parlament zu Ende beraten wurden. Verschiedene Teilnehmende fordern eine Streichung der Regelung, da die Vorgaben in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b genügen. WWF, VCS, Klima-Allianz, SES, Lärmliga und PUSCH beantragen eine neue Regelung, mit der nur noch die leisesten 50 Prozent der Geräte verwendet werden dürften oder die auf solchen mit klimaverträglichen Kältemittel abstützt.

4.4.2.2. Art. 7 Abs. 3 Bst. b LSV

Wenig Unterstützung findet die Regelung von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b. Knapp zwei Drittel der Kantone lehnen sie ab. Die Hauptkritik lautet, dass die Regelung einen technischen Standard festlegt, den die meisten Wärmepumpen heute schon erfüllen. Zudem habe das

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