Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/91: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 · 37 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 FrSV
Pflanzungen von Gartendenkmälern vorkommen. Aus konservatorischen Gründen müssten sie gepflegt und nachgepflanzt werden können. Nach Meinung von ICOMOS, SHS, BSLA und KSD bedeutet ein Inverkehrbringungs- und Umgangsverbot die bewusste Zerstörung des wertvollen Kulturzeugnisses und steht deshalb im Widerspruch zur Schutz- und Erhaltungspflicht der Denkmalschutzgesetzgebung von Bund, Kantonen und Gemeinden. Sie wünschen, dass vier für die Erhaltung der Gartendenkmäler besonders interessante Pflanzenarten von den Verpflichtungen gemäss FrSV ausgenommen werden.
Übereinstimmung mit internationalen Übereinkommen und Praktiken
ZH, ZG und SG stellen die Frage, ob die Änderung der FrSV mit den Abkommen der WTO vereinbar ist.
SG hält fest, dass die Schweiz sich bei der Bekämpfung der invasiven Organismen mit dem umliegenden Ausland abstimmen solle.
Empfehlungen zur Umsetzung
FiBL, FRC, FSKB und casafair unterstreichen die wichtige Rolle der Aufklärung der Bevölkerung sowie der Konsumentinnen und Konsumenten über die Problematik der invasiven gebietsfremden Organismen.
Fünf Teilnehmende (ZH, GL, ZG, KVU und KPSD) wünschen eine intensivere Kommunikation zwischen Behörden und Privaten über die Anpassung der Listen. Der FiBL wünscht dies für Kantone und Bund.
Der FiBL erklärt, es sei wichtig, alle Interessengruppen (Produktion, Import, Handel und Verkauf von Samen, Vermehrungsmaterial, Pflänzlingen und Pflanzen) sowie die Kundschaft (Eigentümerinnen und Eigentümer von Gärten und Grünflächen) mit den neuen Aspekten der FrSV vertraut zu machen. Zudem müssten die Gemeinden, die für die Bekämpfung der invasiven gebietsfremden Organismen im Siedlungsraum zuständig sind, darauf achten, diese Partner mobilisieren.
Entsorgung von Abfällen und von mit invasiven gebietsfremden Organismen belasteten Böden
Der FiBL möchte, dass die Frage der fachgerechten Abfallentsorgung (Handel und Verkauf, Schnittabfälle sowie – auch illegale – Entsorgung von Gartenabfällen) in der FrSV erwähnt wird. GR spricht sich für die Schaffung eines neuen Absatzes in Artikel 6 FrSV aus, um den Umgang mit abgetragenem Boden, der mit invasiven gebietsfremden Organismen belastet ist, zu regeln.
Nach Auffassung des FSKB sollte das Problem der Entsorgung von mit invasiven gebietsfremden Organismen belastetem Aushub in der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen geregelt werden (VVEA; SR 814.600).
Schnittstelle zwischen den verschiedenen Regelungen über invasive gebietsfremde Organismen
SVNF und Illnau-Effretikon wünschen, dass im Hinblick auf eine nachvollziehbare und kohärente Umsetzung die Einstufung invasiver gebietsfremder Organismen in den Anhängen der FrSV als spezifisches Recht zentralisiert wird, und zwar unabhängig vom Umgang und von der Art des verursachten Schadens. Absatz 4 von Artikel 15 FrSV sollte entsprechend gestrichen werden.
Anpassung des erläuternden Berichts
Die EFBS schlägt mehrere Verbesserungen bei der Erklärung der Kriterien für die Auswahl der Organismen in den Anhängen vor.
Fünf Teilnehmende (ZH, GL, ZG, TG und KVU) wünschen zusätzliche Präzisierungen zu den Rahmenbedingungen für den Umgang mit den invasiven gebietsfremden Arten von Anhang 2.2 aus eigener Zucht, insbesondere im Gartenbau oder in Forstbetrieben.
VD bittet um Angaben dazu, ob das Umgangsverbot auch für Privatgärten gilt.
24/37 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774