Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/91: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 · 37 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 CO2-Verordnung

die Energieeffizienz ergänzt werden. Dies mit Verweis darauf, dass Wasserstoff nur dort eingesetzt werden sollte, wo keine effizienteren Alternativen bestehen. aeesuisse beantragt, dass anstatt Biowasserstoff der Begriff «CO2-neutraler Wasserstoff» genutzt wird.

Die Änderung von Buchstabe h wird vom Kanton LU sowie aeesuisse, Klima-Allianz, PUSCH, SES, SP, VCS und WWF begrüsst. Einige Teilnehmende beantragen Anpassungen der Vorlage von Ziffer 1 (Ausnahme von Projekten, bei welchen Pflanzenkohle als Dünger genutzt wird): Charnet, First Climate und VSGP weisen auf die Mengenbeschränkung hin, welche im Rahmen der Revision der Düngerverordnung auf 2024 in Kraft treten soll. Der Kanton AG und First Climate fordern die Streichung der Mengenbegrenzung im Buchstabe h Ziffer 1 von acht Tonnen pro Hektare. Der sbv beantragt eine Reduktion der Anforderungen für die Nutzung von Pflanzenkohle in Böden. Die Anforderungen der Düngerverordnung würden den Einsatz von Pflanzenkohle, welche neben der Senkenleistung positive landwirtschaftliche Eigenschaften hat, verteuern. Die Nutzung von Pflanzenkohle in der Landwirtschaft soll gegenüber jener in Baumaterialien priorisiert werden. Für Charnet und KliK räumt der EBC-Standard für Pflanzenkohle die Bedenken bezüglich allfälligem Schadstoffeintrag in die Böden aus. Charnet und KliK sprechen sich für eine flexiblere Anwendung von Pflanzenkohle in Böden aus, indem die acht Tonnen pro Hektare und Kreditierungsperiode als Durchschnittswert über die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche eines Betreibers gerechnet werden sollen. Die Kantone GR, GE und JU beantragen hingegen, die Ausnahme für die Nutzung von Pflanzenkohle als Dünger zu streichen. Es wird auf das Fehlen von systematischen Untersuchungen sowie das Risiko des Schadstoffeintrags in die Böden hingewiesen. Auch der Kanton UR verweist auf diese Unsicherheiten.

Ökostrom priorisiert die Nutzung von Pflanzenkohle in der Landwirtschaft gegenüber jener in Baumaterialien. Ziffer 2 soll deshalb gestrichen werden. Ähnlich sieht das auch der VSGP.

Die Kantone FR, AR, AI, VS sowie KVU beantragen die Streichung der Ausnahmen für den Einsatz von Pflanzenkohle (sowohl als Dünger wie auch als Baumaterial). Es wird auf zu grosse Unsicherheiten bezüglich der Quantifizierung bei der Nutzung als Dünger und auf die ungewisse Speicherdauer bei der Nutzung als Baustoff (aufgrund unklarer Lebensdauer der Gebäude) verwiesen.

Buchstabe j, welcher den Einsatz von fluorierten Kältemitteln im Rahmen von Kompensationsprojekten ausschliesst, wird von den Kantonen FR, AI, GR, AG, VS, GE, JU sowie Holzenergie Rikon, KVU, myclimate und Ökostrom begrüsst. myclimate ist es ein Anliegen, dass die Verschärfung nur für neue Projekte gilt und für bereits umgesetzte Projekte weiterhin Bescheinigungen ausgestellt werden können. Economiesuisse, EnAW, EZS, FWS, GKS, InfraWatt, KliK, sgv, suissetec und SVK fordern die Streichung von Buchstaben j. aeesuisse, economiesuisse, EnAW, EZS, InfraWatt, KliK, sgv, suissetec und SVK verweisen auf die Klimawirkung des Ersatzes von fossilen Heizungen mit Wärmepumpen, welcher aktuell mit Kompensationsprojekten gefördert wird. aeesuisse, EnAW, FWS, GKS und suissetec weisen auf die bereits bestehenden Lieferengpässe hin, die Anhängigkeit von Wärmepumpen aus der EU oder die Unmöglichkeit, die Nachfrage an Wärmepumpen ausschliesslich mit Anlagen mit erneuerbaren Gasen abzudecken. aeesuisse, InfraWatt und suissetec argumentieren u.a. auch mit den bestehenden vorgezogenen Recyclinggebühr. aeesuisse, EnAW, EZS, FWS, GKS, InfraWatt, KliK, suissetec und SVK verweisen zudem auf die laufende Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20054 und der dort angebrachten Regulierung der Kältemittel.

Anhang 3a

Die Kantone ZH, LU, NW, FR, SO, BS, BL AR, AI, SG, GR, AG, TI, NE, GE, JU sowie aeesuisse, KVU, Ökostrom, SMP und VFAS stimmen den vorgeschlagenen Änderungen zu. Holzenergie Rikon ist mit den Änderungen in den Ziffern 1 bis 3.2, 3.6, 4.1, 4.3 einverstanden.

4 SR 814.81

9/37 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774