Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/91: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 · 37 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 FrSV
- Rhus typhina: Zwei Kantone (UR, BL) schlagen eine Verschiebung in den Anhang 2.2 vor, aus gartenbaudenkmalerischen Gründen lehnen KSD, ICOMOS, BSLA und SHS den Verbleib dieser Art in Anhang 2 ab.
- Solidago spp.: Eine Verschiebung der Arten dieser Gattung in den Anhang 2.2 wird von den Kantonen ZH, BE, UR, SZ, GL, BL, GR, TG, SO, ZG, SH sowie der KVU (unterstützt durch AI, BPUK) vorgeschlagen. Die EFBS weist darauf hin, dass von S. graminifolia kein vergleichbarer Schaden wie bei anderen Solidago-Arten auszugehen ist.
Anhang 2.2 (für das Inverkehrbringen für einen direkten Umgang verbotene invasive gebietsfremde Organismen)
Zu folgenden Arten sind Rückmeldungen eingegangen:
- Artemisia verlotiorum: Eine Verschiebung in den Anhang 2.1 wird von ZH, BE, UR, SZ, GL, GR, TG, VS, ZG, SH, KVU (unterstützt durch AI, BPUK), KPSD, SVNF vorgeschlagen. Ein Verbot des Inverkehrbringens erachtet die EFBS als nicht zielführend.
- Azolla filiculoides: Für eine Verschiebung in den Anhang 2.1 haben sich die Kantone ZH, UR, SZ, GL, GR, TG, VS, ZG, SH, KVU (unterstützt durch AI, BPUK) ausgesprochen.
- Buddleja davidii: Eine Verschiebung in den Anhang 2.1 wird von VS vorgeschlagen. Aus Sicht der EFBS ist die Art in der Schweiz bereits weit verbreitet. Sie könnte im Anhang 2.2 stehen bleiben, was aber kaum Auswirkungen auf die Invasionssituation und Ausbreitung in der Schweiz hätte.
- Bunias orientalis: Fünf Kantone (UR, SZ, GR, VS, SH) schlagen eine Verschiebung in den Anhang 2.1 vor.
- Cotoneaster horizontalis: ZG schlägt die Aufnahme in den Anhang 2.2 vor, während KSD, ICOMOS, BSLA und SHS die Aufnahme dieser Art ablehnen.
- Erigeron annuus: Eine Verschiebung in den Anhang 2.1 wird von Seiten SBV und KPSD vorgeschlagen. Eine Aufnahme dieser Art in einen nicht weiter spezifizierten Anhang wird auch vom FiBL vorgeschlagen. Eine Aufnahme dieser Art hat aus Sicht EFBS kaum Auswirkungen auf die Invasionssituation und Ausbreitung in der Schweiz, da sie bereits weit verbreitet ist.
- Paulownia tomentosa: Eine Verschiebung in den Anhang 2.1 schlagen die Kantone ZH, UR, SZ, GL, BL, GR, TG, VS, ZG, SH, KVU (unterstützt durch AI, BPUK) vor, während KSD, ICOMOS, BSLA und SHS aus gartenbaudenkmalerischen Gründen mit der Aufnahme dieser Art in den Anhang 2.2 nicht einverstanden sind.
- Phyllostachys aurea: Für eine Verschiebung in Anhang 2.1 sprechen sich ZH, UR, SZ, GL, GR, TG, VS, ZG, SH, KVU (unterstützt durch AI, BPUK) aus.
- Prunus laurocerasus: Der Kanton VS spricht sich für eine Verschiebung dieser Art in den Anhang 2.1 aus.
- Pseudosasa japonica: Für eine Verschiebung in Anhang 2.1 sprechen sich ZH, UR, SZ, GL, GR, TG, VS, ZG, SH, KVU (unterstützt durch AI, BPUK) aus.
- Rubus armeniacus: Bei dieser Art wird von ZH, SZ, GL, BL, GR, VS, ZG, SH, KVU (unterstützt durch AI, BPUK), EFBS, KPSD, KWL, SVNF auf die Hybridisierung hingewiesen, weshalb ähnlich wie bei Solidago spp. im bisherigen Anhang 2 FrSV die Hybride miterwähnt werden sollen. Aus Sicht JardinSuisse besteht Unklarheit bei der Bezeichnung Rubus armeniacus. Anpflanzung und Verkauf von Brombeersorten für den Hausgarten sowie Fruchtanbau müssen aus Sicht JardinSuisse erlaubt bleiben und deshalb sei ‘Rubus fruticosu’ aus dem Anhang 2.2 zu streichen.
- Sedum: Sowohl Sedum spurium sowie auch Sedum stoloniferum sind nach Ansicht des Kantons BE in Anhang 2.1 zu verschieben.
20/37 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774