Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/91: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 · 37 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 FrSV
3. Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Revision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV; SR 814.911)
3.1. Ausgangslage
Mit der Annahme der von Nationalrätin Claudia Friedl eingereichten Motion 19.4615 «Den Verkauf invasiver Neophyten verbieten» wurde der Bundesrat beauftragt, einen Regelungsrahmen für das Verbot von invasiven gebietsfremden Pflanzen zu schaffen. Unter Achtung des Tenors der Motion sowie der Gliederung und Bezeichnungen in der FrSV wurde das in der Verordnung bereits bestehende Umgangsverbot durch das Verbot des Inverkehrbringens von für die Umwelt besonders problematischen invasiven gebietsfremden Pflanzen ergänzt. Das Inverkehrbringen umfasst neben dem Verkauf auch die Abgabe an Dritte durch Tausch oder Schenkung sowie die Einfuhr. Mit dem Verbot des Inverkehrbringens werden alle gewerblichen und nicht gewerblichen Tätigkeiten, die von vergleichbarer Art sind und ähnliche Risiken für die Freisetzung in die Umwelt bergen, durch die neuen Pflichten gleich behandelt.
Die FrSV bildet Gegenstand einer auf Artikel 29f des Bundesgesetzes über den Umweltschutz beruhenden Teilrevision (USG; SR 814.01). Artikel 15 Absatz 2bisFrSV, der das Inverkehrbringen von invasiven gebietsfremden Organismen, die in einem neuen Anhang 2.2 genannt sind, für den direkten Umgang in der Umwelt verbietet, wurde hinzugefügt. Die neue Gliederung ermöglicht es, gegebenenfalls weitere invasive gebietsfremde Organismen (Pflanzen oder Tiere) nachträglich auf die Liste zu setzen.
Artikel 48 Absatz 2 (neuer Buchst. cbis) und 59 FrSV wurden geändert, damit sie ebenfalls auf den neuen Anhang 2.2 anwendbar sind. In Übereinstimmung mit dem geltenden System sind so die Kantone für die Durchführung des Inverkehrbringungsverbots zuständig. Wie der bisherige Anhang 2 (künftiger Anhang 2.1) kann der Anhang 2.2 FrSV vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) angepasst werden. Das Verfahren zur Änderung der Listen unter der Federführung des UVEK sieht eine Vernehmlassung der betroffenen Kreise vor.
Der neue Artikel 48a soll Kontrollen bei der Einfuhr von gemäss der FrSV verbotenen Organismen (Anhänge 2.1 und 2.2 FrSV) ermöglichen. Artikel 48a verstärkt das Umgangs- und das Inverkehrbringungsverbot nach Artikel 15 Absätze 2 und 2bisFrSV. Dabei geht es nicht nur um den Import von Waren für den Handel, sondern auch für Privatpersonen.
Die revidierte Verordnung soll am 1. September 2024 in Kraft treten. So können die Betroffenen ihre Sortimente rechtzeitig an die neuen Vorschriften anpassen.
Die Revision von Anhang 2.1 und der neu eingefügte Anhang 2.2 FrSV führen zu einer Änderung der Einschliessungsverordnung (ESV; SR 814.912) sowie der Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (PSMV; SR 916.161).
3.2. Eingegangene Stellungnahmen
Insgesamt sind beim BAFU 64 Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen der FrSV eingegangen. Die Stellungnahmen stammen von allen 26 Kantonen und von fünf Kantonalen Konferenzen (KVU, BPUK, KWL, KPSD und KSD) (48 % der Stellungnahmen), von 28 weiteren betroffenen Kreisen (44 %), von zwei politischen Parteien (SVP und SP) (3 %), von zwei Dachverbänden der Wirtschaft (SBV und SGB) (3 %) und einem Dachverband der Gemeinden, Städte und Berggebiete (SSV) (2 %) (s. auch Abbildung 1). Zu den 28 Teilnehmenden der weiteren betroffenen Kreise gehören vor allem Vertretende der Wirtschaft, Umwelt, Raumentwicklung, Denkmalpflege, Landwirtschaft oder der Eidgenössischen Kommissionen sowie die Vertretung einer Stadt (Illnau-Effretikon). Zwei
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