Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/91: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 · 37 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 CO2-Verordnung

Die Kantone VS und JU befürchten, dass die Zulassung von Senkenleistungen bei Kompensationsprojekten oder das Kompensationsinstrument per se den Bestrebungen zur Emissionsreduktion zuwiderlaufen. WaldSchweiz bedauert, dass die Anrechenbarkeit von Senkenleistungen nur noch auf Verordnungsstufe geregelt werde. Die Anrechenbarkeit sei entsprechend dem Wortlaut in der abgelehnten Totalrevision des CO2-Gesetzes zu übernehmen. Die Kantone OW, BS, BL, GE sowie ECO SWISS und Swissmem begrüssen generell die Vereinfachung des Vollzugs des Kompensationsinstruments.

Im Bereich des Emissionshandelssystem beantragt die Axpo, dass Änderungen bezüglich der Wasserstoffproduktion in der EU – sobald verabschiedet – auch fürs EHS der Schweiz übernommen werden.

Artikel 8a Absatz 1

Charnet, First Climate, KliK und sgv weisen darauf hin, dass mit dem verlangten Grundbucheintrag hohe administrative Hürden für den Einsatz von Pflanzenkohle bestünden. Sie beantragen den Eintrag ins Grundbuch durch einen Eintrag in ein öffentlich zugängliches elektronisches Datenverwaltungssystem zu ersetzen.

Artikel 24

VFAS beantragt, dass neben den Zyklusmessungen NEFZ und WLTP weitere Datenquellen zugelassen sein sollen, insbesondere Berichte gemäss dem US-amerikanischen Testverfahren FTP.

Artikel 26

Grüne, Klima-Allianz, PUSCH, SES, SP, VCS und WWF argumentieren, dass viele heute anrechenbare Ökoinnovationen bei Neuwagen unterdessen sehr weit verbreitet sind, vor allem in der Schweizer Neuwagenflotte. Sie beantragen, dass nur noch jene Ökoinnovationen anrechenbar sind, für welche der Hersteller oder Importeur nachweist, dass sie auch für den Schweizer Neuwagenmarkt innovativen Charakter haben.

Artikel 27

sgv und VFAS beantragen, dass neben Lieferwagen und leichten Sattelschleppern auch für Personenwagen ein Phasing-in vorgesehen wird. Dies unter anderem, da aufgrund der Ablehnung der Totalrevision des CO2-Gesetzes eine Rechtsgrundlage fehle, welche die Streichung der Einführungsmodalitäten für Personenwagen begründen würde.

Artikel 30

Für Klima-Allianz, PUSCH, SES, SP, VCS und WWF ist nicht einsichtig, weshalb bei der Berechnung der Sanktionen bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe die Emissionen in jedem Fall abgerundet werden. Sie beantragen, dass arithmetisch gerundet wird.

Unterschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte die individuelle Zielvorgabe, so soll der unterschrittene Wert gemäss sgv und VFAS auf die Folgeperiode übertragen werden können. Dies im Sinne des weiter oben beantragten CO2-Handels.

Artikel 35 Absatz 3

VFAS beantragt, allfällige Sanktionen für Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper im Jahr 2024 um 5 Prozent zu vermindern. Er begründet dies unter anderem damit, dass es aufgrund der Ablehnung der Totalrevision des CO2-Gesetzes an einer Rechtsgrundlage fehlt, welche die Streichung der Einführungsmodalitäten für Personenwagen begründen würde.

11/37 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774