Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/52: Änderungen des Stromversorgungsgesetzes (Stromreserve) · 31 Seiten
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Transport und die Lieferung elektrischer Energie eine umfassende Gesetzgebungskompetenz, welche insbesondere auch Marktregulierungen sowie strukturelle Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit umfasst.20 Die Möglichkeit, Betreiber von geeigneten Reservekraftwerken zur Teilnahme an der Stromreserve zu verpflichten, stützt sich hingegen auf Artikel 102 BV über die Wirtschaftliche Landesversorgung. Es handelt sich um eine Vorsorgemassnahme im Sinne von Absatz 1 Satz 2 dieser Bestimmung.
Die im EnG vorgesehenen Änderungen zur Förderung von WKK-Anlagen dienen primär dem sparsamen und rationellen Energieverbrauch und stützen sich daher sowohl auf den Artikel zur Energiepolitik (Art. 89 Abs. 2 BV) als auch auf den Umweltartikel (Art. 74 BV). Bereits in seiner Botschaft vom 4. September 201321 zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie hatte der Bundesrat festgehalten, dass Artikel 74 BV dem Bund die umfassende Kompetenz gibt, alle zur Erreichung des Ziels des Umweltschutzes erforderlichen Massnahmen zu treffen. Da ein sparsamer Umgang mit Energie und die Förderung erneuerbarer Energien dazu beitragen, die Umweltbelastungen zu mindern, verschafft der Umweltartikel dem Bund erhebliche Eingriffs- und Steuerungsmöglichkeiten im Energiebereich. Artikel 74 BV bildet demnach die verfassungsmässige Grundlage aller Bestimmungen im Energiegesetz, mit denen letztlich bezweckt wird, die schädlichen Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt zu vermeiden oder zu vermindern. Mit den geförderten WKK-Anlagen werden in erster Linie bestehende und mit rein fossilen Brennstoffen betriebene Spitzenlastkessel in städtischen Standorten ersetzt, welche ausschliesslich Wärme zur Einspeisung in Fernwärmenetze produzieren. Mit den WKK-Anlagen wird neben der Wärme zusätzlich auch Strom produziert. Auf diese Weise wird die Primärenergie in diesen Anlagen im Verbrauch doppelt genutzt, was im Vergleich zu Gaskraftwerken einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch darstellt. Durch die Vorgaben in Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c EnG (Teilnahme EHS, Kompensation) gelten diese Brennstoffe gemäss CO2-Gesetz als klimaneutral.
Auf den Umweltartikel stützen sich ferner auch die Änderungen im CO2-Gesetz. Die neue Bestimmung über die Information der Öffentlichkeit (Art. 55a EnG) stützt sich auf die Artikel 89 und 102 BV.
6.1.2 Vereinbarkeit mit Grundrechten
Die Vorlage wahrt die verfassungsmässigen Grundrechte, insbesondere die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Sie enthält keine Vorschriften, die sich gegen den Wettbewerb richten.
Die Stromreserve spielt sich ausserhalb des Marktgeschehens ab. Auf die (reguläre) Stromproduktion zeitigt sie keinerlei Einfluss. Auch der Stromvertrieb bleibt zu Zeiten der Normalversorgung unberührt. Auf der Verbraucherseite werden einzig die Kosten spürbar. Diese lassen sich als eine Art Versicherungsschutz vor Strommangellagen begreifen. Wer an der Stromreserve teilnimmt, bestimmt sich im
20 BBl 2022 1183, Ziff. 7.1
21 BBl 2013 7561, 7741