Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/52: Änderungen des Stromversorgungsgesetzes (Stromreserve) · 31 Seiten
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Verzögerungen und entsprechenden Fahrplanabweichungen kommen. Der Bundesrat kann deshalb regeln, in welchen Fällen die Ausgleichsenergie analog zu den übrigen Kosten der Stromreserve (vgl. Art. 15a Abs. 1 Bst. c) über das Entgelt zur Nutzung des Übertragungsnetzes finanziert wird (via Abrufentschädigung, vgl. Art. 20 Abs. 3 WResV) und in welchen Fällen der Kraftwerksbetreiber dafür aufkommen muss.
Absatz 5: Die Nutzung der bestehenden Reservekraftwerke in Birr (AG), Cornaux (NE) und Monthey (VS) wie auch die Nutzung der Reservekraftwerke, die gestützt auf die WResV per Ausschreibung in die Stromreserve aufgenommen werden sollen, ist bis längstens 31. Mai 2026 ausgerichtet (vgl. Art. 6 Abs. 4 WResV). Gestützt auf Absatz 5 verfügt der Bundesrat über Spielraum beim Entscheid darüber, ob und unter welchen Bedingungen die betreffenden Anlagen auch zukünftig ein Bestandteil der Stromreserve bilden.
Art. 15 Abs. 2
Die Anrechenbarkeit von Kosten der Stromreserve wird neu in Artikel 15a Absatz 1 Buchstabe c normiert.
Art. 15a Abs. 1 Bst. c
Absatz 1 Buchstabe c: Im Grundsatz werden sämtliche Kosten der Stromreserve über das Netznutzungsentgelt gedeckt, das für die Netznutzung des Übertragungsnetzes geschuldet ist. Dieses wird bekanntlich auf die Gesamtheit der inländischen Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher überwälzt. Zu diesen Kosten gehört, wie in Ziffer 1 ausdrücklich hervorgehoben ist, insbesondere das Entgelt, das den jeweiligen Akteuren für die Teilnahme an der Stromreserve zusteht. Bei der Abrufentschädigungen ist eine Differenzierung angebracht: Erfolgt der Abruf infolge einer fehlenden Markträumung (vgl. Art. 8a Abs. 5) – es ist dies der Normalfall des Reserveabrufs –, werden die Kosten des Abrufs über ein entsprechendes Aufgeld den Bilanzgruppen angelastet, die den Reserveabruf veranlasst haben (vgl. Art. 8a Abs. 6 Bst. f). In den übrigen Fällen wird der Abruf hingegen via Swissgrid über das Netznutzungsentgelt gedeckt. Zu den weiteren Kosten, die über das Netznutzungsentgelt gedeckt werden, gehören unter anderem Dienstleistungspauschalen für die Aggregatoren (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. d WResV), die sich der Bündelung von Notstromgruppen, WKK-Anlagen und Teilnehmern der Verbrauchsreserve annehmen, sowie die bei Reservekraftwerken, Notstromgruppen und WKK-Anlagen anfallenden Kosten für die CO2-Abgabe, Emissionsrechte und Bescheinigungen, wie sie von den Anlagebetreibern nach Massgabe der CO2- Gesetzgebung und den gestützt auf Artikel 8b Absatz 4 Buchstabe e erlassenen Ausführungsvorschriften zu erwerben sind. Ausdrücklich hervorgehoben werden unter Ziffer 2 weiter auch die Vollzugskosten, die insbesondere bei der nationalen Netzgesellschaft anfallen. Unter diesem Titel kann der Bundesrat auch die Kostentragung im Zusammenhang mit allfälligen Abgeltungen an Standortgemeinden regeln, wie sie in Artikel 23 Absatz 4 WResV angesprochen sind.