Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/52: Änderungen des Stromversorgungsgesetzes (Stromreserve) · 31 Seiten

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Anlagen hat keine Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen, weil die Stromreserve ausserhalb des Marktgeschehens gebildet und bewirtschaftet wird. Die im EnG vorgesehenen Investitionsbeiträge für die Erstellung neuer WKK-Anlagen sind als Subventionen im Sinne des SCM zu betrachten.

6.3 Erlassform

Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Revision des StromVG, des CO2-Gesetzes und des EnG erfolgen demzufolge im normalen Gesetzgebungsverfahren.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte.

Die Änderungen im StromVG verursachen dem Bund keine zusätzlichen Ausgaben, da die Kosten der Stromreserve über das Netznutzungsentgelt finanziert werden, wobei gewisse Kosten auch den Bilanzgruppen angelastet werden können (vgl. Art. 15a StromVG). Unter Vorbehalt von Vollzugskosten der ElCom, die nicht vollständig durch Gebühren gedeckt werden können, wird der Bundeshaushalt zur Finanzierung der Stromreserve jedenfalls nicht angetastet.

Der neue Artikel 19b des CO2-Gesetzes sieht vor, dass der Bund die Betreiber von Zwei- oder Mehrstoffanlagen von Mehrkosten entlasten kann, die ihnen durch den Kauf von Emissionsrechten für CO2-Emissionen entstehen, wenn sie den Betrieb ihrer Anlage auf behördliche Anweisung hin auf einen fossilen Energieträger umstellen müssen und daraus ein gewichtiger nicht zumutbarer finanzieller Nachteil entsteht. Dadurch entstehen dem Bund Mehrausgaben, weil die Ausgaben aus dem Bundeshaushalt finanziert werden. Die Höhe der Mehrkosten ist abhängig von der Dauer der Umstellung, den Kosten von Energieträgern und Emissionsrechten sowie der individuellen wirtschaftlichen Situation der Unternehmen. Die Kosten sind somit kaum abschätzbar, sollten jedoch 5 Millionen Franken jährlich nicht übersteigen. Entsprechend untersteht Artikel 19b der Ausgabenbremse.

Bei der Revision des EnG betrifft dies die Massnahmen nach Artikel 34a (Zubau von WKK-Anlagen). Diese sind daher der Ausgabenbremse gemäss Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV zu unterstellen (vgl. dazu die Ausführungen in der Botschaft vom 4. September 201326 zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050). Vorliegend ist aber keine Erhöhung des Netzzuschlags vorgesehen, weshalb der Artikel 34 a im Rahmen der Schuldenbremse keine Auswirkungen zeitigt.

26 BBl 2013 7561, 7747