Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/52: Änderungen des Stromversorgungsgesetzes (Stromreserve) · 31 Seiten

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Art. 8a Abs. 2 Bst. b, 2bis, 2ter3 und Abs. 6 Bst. h

Artikel 8a enthält die Kernvorgaben der Stromreserve. Bis anhin war darin die Bildung einer Stromreserve bestehend aus einer Wasserkraft-, einer Speicher- und einer Verbrauchsreserve normiert. Mit der Anpassung in Absatz 2 Buchstabe b wird die Reserve mit Reservekraftwerken, Notstromgruppen und WKK-Anlagen um weitere Bestandteile ergänzt (Ziff. 2). Was die Verbrauchsreserve anbelangt, wird in Absatz 2bisklargestellt, dass diese nicht zwingend, sondern nur optional, auf Entscheid des Bundesrats hin einen Bestandteil der Stromreserve bildet.

Abgesehen von der obligatorisch gebildeten Wasserkraftreserve (Abs. 2 Bst. a) erfolgt die Auswahl der Teilnehmer gemäss Buchstabe b grundsätzlich über Ausschreibungen. Dazu sind im neuen Artikel 8b jedoch zwei Ausnahmen vorgesehen: Erstens kann das UVEK Betreiber von Reservekraftwerken unter Umständen auch zur Teilnahme verpflichten (Abs. 2). Zweitens kann der Bundesrat ein anderes Verfahren für die Ermittlung der Reserveteilnehmer vorsehen (Abs. 4 Bst. b). Dessen ungeachtet kann der Bundesrat selbstredend auch konkretisieren, wie genau die Ausschreibungen vorzunehmen sind. Zu denken ist etwa an die Handhabung der Ausschreibungen. So kann sich beispielsweise eine gemeinsame Ausschreibung für Reservekraftwerke und grössere WKK-Anlagen auf der einen Seite und Notstromgruppen und kleinere WKK-Anlagen auf der anderen Seite als sachgerecht erweisen. Im Grundsatz wird der Bundesrat eine möglichst technologieoffene Ausschreibung anstreben.

In Absatz 2terkommt zum Ausdruck, dass die Teilnahme an der ergänzenden Reserve mit einem Entgelt vergütet wird. Dies im Unterschied zur obligatorischen Teilnahme an der Wasserkraftreserve, für welche lediglich eine moderaten Pauschalabgeltung in Aussicht steht (Abs. 6 Bst. c). Während die Betreiber von Reservekraftwerken, Notstromgruppen und WKK-Anlagen ein Verfügbarkeitsentgelt erhalten, steht den Betreibern von Speichern ein Vorhaltentgelt zu und den Teilnehmern einer allfälligen Verbrauchsreserve ein Bereitschaftsentgelt. Dieses Verfügbarkeits-, Vorhalte- bzw. Bereitschaftsentgelt wird im Normalfall über die Ausschreibungen ermittelt und über die nationale Netzgesellschaft abgewickelt bzw. durch diese vorfinanziert und schliesslich über die anrechenbaren Betriebskosten des Übertragungsnetzes refinanziert. Dieses Entgelt deckt gewissermassen die einsatzunabhängigen Kosten der Teilnahme an der Stromreserve. Davon zu unterscheiden sind die Abrufentschädigungen nach Absatz 6 Buchstabe e.

Die Anpassung in Absatz 3 ist rein redaktioneller Natur und der Auslagerung der Verbrauchsreserve in den neuen Absatz 2bisgeschuldet.

In Absatz 6 Buchstabe h wird der Verordnungsgeber ermächtigt, den Einsatz der Stromreserve und Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung aufeinander abzustimmen. Dabei wird es indes nicht möglich sein, exakt festzulegen, in welcher zeitlichen Abfolge die einzelnen Instrumente ergriffen werden. Innerhalb der Stromreserve richtet sich diese Abfolge nach Massgabe der von der ElCom festzulegenden Abrufordnung (vgl. Art. 8a Abs. 5 Satz 2). Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung erlässt demgegenüber der Bundesrat auf Antrag des Delegierten der wirtschaftlichen Landesversorgung – ein klares Drehbuch gibt es dafür nicht. Vielmehr werden diese Massnahmen basierend auf einer Beurteilung der