Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/52: Änderungen des Stromversorgungsgesetzes (Stromreserve) · 31 Seiten

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Botschaft

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Die Stromversorgungssicherheit ist für die Schweiz von entscheidender Bedeutung und damit ein zentrales Anliegen des Bundesrats. Das Risiko einer Strommangellage wird aktuell als grösstes Risiko für die Schweiz eingestuft – noch vor einer Pandemie. Nebst den Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg zeichnet sich mit Blick auf Europa eine ungünstige Entwicklung ab, insbesondere aufgrund der abnehmenden Exportfähigkeit der Nachbarstaaten. Die Risiken in der Stromversorgung sind gestiegen, etwa im Zusammenhang mit tieferer Produktion der Wasserkraft aufgrund klimatischer Bedingungen oder der eingeschränkten Verfügbarkeit von Kernkraftwerken in Frankreich.

Bereits Ende 2021 empfahl die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) dem Bundesrat in ihrer Studie «Konzept Spitzenlast-Gaskraftwerke», die Vorbereitung der Arbeiten für die Beschaffung von zwei bis drei Reservekraftwerken mit bis zu 1 000 MW Leistung an die Hand zu nehmen.

Der Bundesrat setzt auf vier Säulen, um die Stromversorgungssicherheit zu stärken: erstens auf den raschen Ausbau der inländischen erneuerbaren Energien; zweitens auf den Ausbau einer Stromerzeugung, welche die Treibhausbilanz gesamthaft nicht belastet und die im Winter sicher abrufbar ist; drittens auf eine Speicherreserve als erste Absicherung ausserhalb des Marktes für ausserordentliche Knappheitssituationen und viertens auf die Einrichtung einer zweiten komplementären Absicherung mit zusätzlicher Produktion. Die ersten drei Säulen sind im Entwurf vom 18. Juni 2021 zum Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien1 enthalten, worüber das Parlament derzeit berät.

Vor dem Hintergrund der angespannten Versorgungslage im Energiebereich hat der Bundesrat Anfang 2022 beschlossen, die dritte und vierte Säule auf dem Verordnungsweg vorzuziehen, damit diese bereits ab Winter 2022/23 zur Verfügung stehen. Am 7. September 2022 hat er die Verordnung über die Errichtung einer Wasserkraftreserve verabschiedet und per 1. Oktober 2022 in Kraft gesetzt2. Darin war vorgesehen, dass Speicherkraftwerksbetreiber gegen Entgelt eine bestimmte Menge Energie vorhalten.

Der Bundesrat hat diese Verordnung am 25. Januar 2023 einer Totalrevision unterzogen; die geänderte Fassung trat am 15. Februar 2023 als Verordnung vom 25. Januar 20233 über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter (Winterreserveverordnung, WResV) in Kraft. Im Zuge dieser Revision wurden auch Reservekraftwerke sowie Notstromgruppen und Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) in die Winterstromreserve integriert.

1BBl 2021 1667

2AS 2022 514

3 SR 734.722