Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/52: Änderungen des Stromversorgungsgesetzes (Stromreserve) · 31 Seiten
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und in welchen Fällen sie über die Abrufentschädigung zu den anrechenbaren Betriebskosten des Übertragungsnetzes geschlagen werden.
Kosten für den Ausgleich von CO2-Emissionen: Ebenfalls über das Netznutzungsentgelt finanziert werden sollen die Kosten, die den Betreibern von Reservekraftwerken, Notstromgruppen und WKK-Anlagen nach Massgabe der CO2- Gesetzgebung und der Ausführungsvorschriften des Bundesrats für den Ausgleich der beim Abruf ihrer Reserve anfallenden CO2-Emissionen anfallen. Diese Auslagen sind Teil der Betriebskosten und werden dementsprechend über die Abrufentschädigung abgegolten.
3) Förderung von Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen)
Der Nationalrat hat am 3. Mai 2023 die von der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats (UREK-N) eingereichte Motion 23.3022 «Sicherung der Winterversorgung durch WKK-Anlagen» angenommen. Die Motion beauftragt den Bundesrat, die Förderung von WKK-Anlagen in den vorliegenden Gesetzesentwurf aufzunehmen. Diese Förderung soll geleistet werden mit dem Ziel, durch die zusätzliche Stromproduktion im Winter die bestehenden Wasserspeicher zu schonen. Geförderte Anlagen dürfen nach Vorbild von Artikel 7 Absatz 3 WResV aber nicht gleichzeitig bei der Reserve mitmachen.
1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
In ihrem Bericht «Konzept Spitzenlast-Gaskraftwerk zur Sicherstellung der Netzsicherheit in ausserordentlichen Notsituationen» vom 30. November 2021 beschreibt die ElCom verschiedene alternative Lösungen zu Reservekraftwerken (Ziff. 3). Auch wenn diese die Risiken teilweise senken können, erachtet die ElCom die Bereitstellung von Reservekraftwerken als unumgänglich. Der Bundesrat beantragt deshalb eine Erweiterung und Änderung der Artikel 8a, 15 und 15a StromVG sowie die Hinzufügung eines neuen Artikels 8b zum StromVG.
Im Weiteren sollen im CO -Gesetz vom 23. Dezember 20117 die beiden neuen
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Artikel 19b und 49b eingefügt werden; Artikel 32a wird geändert und die bisherigen Artikel 31a und 32b werden aufgehoben. Im Energiegesetz vom 30. September 20168 (EnG) werden die neuen Artikel 34a und 55a hinzugefügt und die bestehenden Artikel 35, 36, 38 und 56 geändert.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates
Obwohl die hier präsentierte Vorlage nicht namentlich in der Legislaturplanung 2019- 2023 erwähnt ist, trägt sie insbesondere zu Ziel 16 (nachhaltige und lückenlose Energieversorgung und schonende Nutzung der natürlichen Ressourcen) und Ziel 23