Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/52: Änderungen des Stromversorgungsgesetzes (Stromreserve) · 31 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
«%ASFF_YYYY_ID»
Wasserkraftreserve
Die Betreiber von Speicherwasserkraftwerken müssen sich gemäss dem aktuellen Stand der Beratung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien obligatorisch und gegen eine moderate Pauschalabgeltung an der Bildung der Wasserkraftreserve beteiligen. Zukünftig sollen für die Wasserkraftreserve also keine Ausschreibungen mehr durchgeführt werden. Die nationale Netzgesellschaft schliesst mit den Betreibern direkt Vereinbarungen ab. Über die Dimensionierung der Wasserkraftreserve entscheidet die ElCom. Grundsätzlich ist die Wasserkraftreserve so dimensioniert, dass damit einige Tage, besonders gegen Ende Winter, überbrückt werden können.
Reservekraftwerke
Reservekraftwerke sind bislang nur in der WResV vorgesehen und werden im StromVG bzw. seiner Revision nicht erwähnt. Während die Wasserkraftreserve die Energie in den Stauseen lediglich zurückhält, bringen Reservekraftwerke als Teil der sog. «ergänzenden Reserve» zusätzliche Leistung und Energie ins Stromsystem. Als Reservekraftwerke teilnehmen können mit Gas oder anderen Energieträgern betriebene Kraftwerke. Die Anlagen stehen nur für die Reserve im Einsatz und dürfen nicht für den Markt Strom produzieren. In Birr (AG) wurde im März 2023 eine temporäre Anlage von General Electric (GE) mit einer Leistung von 250 MW in Betrieb genommen. Weiter hat der Bund einen Vertrag für das bestehende thermische Kraftwerk der Groupe E SA in Cornaux (NE) mit einer Leistung von bis zu 36 MW unterzeichnet. Das Kraftwerk ist wie jenes in Birr als Zweistoffanlage (Erdgas oder extraleichtes Heizöl) betreibbar. Als drittes Reservekraftwerk steht das mit Erdgas betriebene Gas-Kombikraftwerk der CIMO (Compagnie industrielle de Monthey SA) mit einer Leistung von bis zu 50 MW bis Frühling 2026 unter Vertrag. Zudem sollen neue Reservekraftwerke öffentlich ausgeschrieben werden, um die geeignetsten Standorte und Betreiber zu finden und die nötige Kraftwerksleistung in einem möglichst günstigen Kosten-Nutzen-Verhältnis zu beschaffen.
Dass die Reservekraftwerke nur in der WResV als Teil der Reserve genannt werden, ist langfristig problematisch, denn die Geltungsdauer dieser Verordnung ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet (Art. 30 WResV). Nach heutigem Stand bedeutet dies, dass ab diesem Datum die rechtliche Basis sowie die Finanzierung der bestehenden Reservekraftwerke wegfallen und die bestehenden Kraftwerke somit nicht um neue Reservekraftwerke ergänzt werden können, falls in einem kommenden Winter ein zusätzlicher Bedarf entsteht. Gerade beim Bau von neuen Reservekraftwerken handelt es sich um Vorhaben von erheblicher finanzieller, raumplanerischer und umweltrechtlicher Bedeutung. Im Weiteren sprechen Anliegen der Investitionssicherheit ebenfalls für eine ausdrückliche gesetzliche Regelung.
Notstromgruppen und Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen)
Notstromgruppen und kleinere WKK-Anlagen sind ebenfalls noch nicht im StromVG (bzw. seiner Revision) erwähnt, sondern bislang nur in der WResV vorgesehen.
Mit dem Ausdruck «Notstromgruppen» (bzw. Notstromanlagen) sind stationäre Verbrennungsmotoren für die Stromerzeugung mitgemeint. Notstromgruppen dürfen