Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/52: Änderungen des Stromversorgungsgesetzes (Stromreserve) · 31 Seiten

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4.2 Änderung anderer Erlasse: CO2-Gesetz

Art. 19b Abgeltungen bei Verpflichtung zur Verwendung eines bestimmten

Energieträgers

Der Bundesrat hat die Möglichkeit bei Prozessen, die beispielsweise mit Erdgas oder Heizöl betrieben werden können, einen Wechsel des Energieträgers anzuordnen. Mit einem Wechsel von Gas auf Öl werden mehr CO2-Emissionen verursacht. Für Betreiber von Anlagen, die dem EHS unterstellt sind, bedeutet dies die Abgabe von mehr Emissionsrechten. Nur dann können sie ihre Verpflichtungen nach dem EHS erfüllen, was allerdings Mehrkosten für die betroffenen Unternehmen bedeuten könnte.

Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite die Kosten von Emissionsrechten abgelten, sofern Betreiber von EHS-Anlagen infolge des Wechsels einen gewichtigen nicht zumutbaren finanziellen Nachteil erleiden (Abs. 1). Ob dies der Fall ist, wird auf Gesuch individuell festgestellt. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem durchschnittlichen Preis der Emissionsrechte auf dem Sekundärmarkt in der Europäischen Union zum Zeitpunkt der Anordnung des Wechsels (Abs. 2). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten wie die Festlegung der Kriterien des gewichtigen nicht zumutbaren finanziellen Nachteils beispielsweise basierend auf dem Verhältnis der Mehrkosten zur Bruttowertschöpfung (Abs. 3).

Art. 31a

Als die Rückerstattung der CO2-Abgabe an Betreiber von WKK-Anlagen eingeführt wurde, wurde mit Artikel 31a auch Betreibern von WKK-Anlagen, welche eine Verminderungsverpflichtung eingegangen waren, die Möglichkeit gewährt, die WKK-Anlage aus der Verminderungsverpflichtung herauszulösen und der Investitionspflicht zu unterstellen. Somit wurde die Gleichbehandlung innerhalb der laufenden Verpflichtungsperiode sichergestellt. Dies wurde nicht nachgefragt und die Betreiber hatten 2021 und 2022 die Möglichkeit, ihre Verminderungsverpflichtung zu beenden. Somit wurde die Gleichbehandlung sichergestellt und diese Regelung ist nicht mehr notwendig und wird aufgehoben.

Art. 32a

Neu wird die CO2-Abgabe auf Brennstoffen, die nachweislich für die Stromproduktion eingesetzt wurde, vollumfänglich und nicht nur teilweise zurückerstattet (Abs. 1). Die Rückerstattung erfolgt, sofern der Betreiber der WKK-Anlage im Umfang der Treibhausgasemissionen, die aufgrund der Produktion von Strom entstanden sind, im Emissionshandelsregister Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland oder internationale Bescheinigungen abgegeben hat (Bst. c). Der Bundesrat regelt in der Verordnung die Einzelheiten wie die Leistungsgrenzen, die Mindestanforderungen sowie die Angaben, die das Gesuch enthalten muss, wie beispielsweise die Berichterstattung der Treibhausgasemissionen, die aufgrund der Produktion von Strom entstanden sind (Abs. 2).

Art. 32b

Neu wird die Rückerstattung an Betreiber von WKK-Anlagen in Artikel 32a geregelt. Der Artikel 32b wird daher aufgehoben.