Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/52: Änderungen des Stromversorgungsgesetzes (Stromreserve) · 31 Seiten
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gemäss der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198511 (LRV) maximal 50 Stunden pro Jahr betrieben werden. Aufgrund der limitierten Betriebszeiten gelten für Notstromgruppen weniger strenge Anforderungen als für stationäre Verbrennungsmotoren mit Laufzeiten von mehr als 50 Stunden pro Jahr. Nach Möglichkeit sollten Notstromgruppen, die an der Stromreserve teilnehmen, zu stationären Motoren aufgerüstet werden. Dies erfordert eine technische Nachrüstung auf Stufe stationärer Verbrennungsmotor gemäss Anhang 2 Ziffer 82 LRV.
Der Einsatz von Notstromgruppen und WKK-Anlagen kann dazu beitragen, die Stromversorgungssicherheit zu stärken. Dazu werden sie zu einem Pool zusammengeschlossen. Der Bund hat zurzeit Verträge mit Axpo, CKW und BKW unterzeichnet. Diese drei Unternehmen werden im Auftrag des Bundes als Pooler ein nationales, virtuelles Reservekraftwerk aus Notstromaggregaten aufbauen, die von ihren Besitzerinnen und Besitzern freiwillig gegen eine Entschädigung zur Verfügung gestellt werden. Die Besitzerinnen und Besitzer können sich seit Herbst 2022 bei den Poolern anmelden. Ziel ist, Notstromgruppen mit einer Leistung von insgesamt rund 280 MW (als Teil der ergänzenden Reserve von bis zu 1 000 MW) unter Vertrag zu nehmen.
Auch in Bezug auf die Notstromgruppen und die WKK-Anlagen ist die befristete Geltungsdauer der WResV problematisch.
Verbrauchsreserve
Die Verbrauchsreserve ist schon im Artikel 8a des vom Parlament zurzeit beratenen Entwurfs zur Revision des StromVG vorgesehen. Im Rahmen der Vernehmlassung zur WResV im Herbst 2022 wurde die Forderung gestellt zu prüfen, ob eine Auktionierung der Nachfragereduktion günstiger zu realisieren wäre als die Absicherung mit Reservekraftwerken und ob im Hinblick auf den Winter 2023/2024 eine solche eingerichtet werden könnte. Verschiedentlich wurde auch die Forderung gestellt, abschaltbare Lasten als Verbrauchsreserve zu nutzen.
Bei der in der Folge durchgeführten Prüfung zeigte sich, dass die dazu nötigen Regelungen sehr komplex wären, insbesondere wenn negative Wechselwirkungen mit freiwilligen Sparmassnahmen und Marktprodukten ausgeschlossen werden sollen. Zudem könnten negative Wechselwirkungen mit Effizienzmassnahmen und den Massnahmen gemäss Landesversorgungsgesetz entstehen. Es ist aus Sicht des Bundesrates effizienter, wenn die Strombranche im Markt derartige Produkte anbietet. Dafür sind im Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auch entsprechende Regelungen vorgesehen (Vereinfachungen für dynamische Tarife, Rahmenbedingungen für Flexibilitätsregulierung). Der Bundesrat verzichtet deshalb zurzeit auf die Aufnahme einer Verbrauchsreserve in die WResV.