Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/52: Änderungen des Stromversorgungsgesetzes (Stromreserve) · 31 Seiten
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obligatorischen Teilnahme und legt das dem Betreiber hierfür zustehende Verfügbarkeitsentgelt fest. Vorausgesetzt ist, dass entweder die angestrebte Dimensionierung der Stromreserve (vgl. Art. 8a Abs. 3) nicht (rechtzeitig) erreicht wird oder aber die in der Ausschreibung eingegangenen Gebote preislich nicht angemessen sind. Aber selbst bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen muss das UVEK nicht zwingend zur Tat schreiten. Es handelt sich um eine Kann-Bestimmung.
Absatz 3 nimmt die Betreiber der betreffenden Rohrleitungen in die Pflicht, in transparenter Weise angemessene Bedingungen für die Nutzung der Rohrleitungen durch Reservekraftwerke festzulegen. Diese Vorgabe drängt sich deshalb auf, weil das Netznutzungsentgelt für die Gaszufuhr ein relevanter Kostenfaktor sein kann (vgl. auch Art. 12 WResV). Da Reservekraftwerke nur im Ausnahmefall zum Einsatz kommen, sind deren Betreiber auf geeignete kurzfristige Produkte angewiesen. Im Streitfall entscheidet gemäss der Transportpflicht, wie sie in Artikel 13 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 196314 enthalten ist, das BFE über die Netznutzungsbedingungen.
Absatz 4 äussert sich zum Regelungsbedarf auf der Verordnungsstufe. Buchstabe a bildet die Grundlage für Verordnungsbestimmungen, wie sie in Artikel 6 Absätze 1 und 3 Bst. a WResV enthalten sind.
Buchstabe b: Grundsätzlich erfolgt die Auswahl der Reservekraftwerke, Notstromgruppen und WKK-Anlagen, die an der Stromreserve teilnehmen, über Ausschreibungen, die von der nationalen Netzgesellschaft durchzuführen sind (vgl. Art. 8a Abs. 2 Bst. b). Nach Buchstaben b kann der Bundesrat hierzu Ausnahmen vorsehen, sei es auch nur für einzelne Kategorien von Reserveteilnehmern (z. B. kleine WKK-Anlagen). Erstens kann er die Pflicht zur Durchführung der Ausschreibung auch dem UVEK anheimstellen, wobei das UVEK diese Aufgabe im Rahmen der Verwaltungsorganisation auch an das BFE delegieren kann. Zweitens ist es dem Bundesrat erlaubt, auch ein alternatives Verfahren einzurichten, einschliesslich der entsprechenden Zuständigkeitsordnung. Im Grundsatz sind es Ausschreibungen. Aber wo es (auch) mit Blick auf die Kosteneffizienz opportun erscheint, könnten es z. B. auch Einladungsverfahren sein. Gerade bei Notstromgruppen wäre denkbar, dass Standardprodukte vorabdefiniert werden und die interessierten Kreise darauf reagieren können.
Buchstabe c: Für Notstromgruppen, WKK-Anlagen und Endverbraucher kann der Bundesrat gestützt auf diese Bestimmung und aus vollzugspraktischen Gründen vorgeben, dass als Bindeglied zwischen der für den Reserveabruf zuständigen nationalen Netzgesellschaft und den einzelnen Reserveteilnehmern Aggregatoren (sog. «Pooler») auftreten müssen (vgl. Art. 7 Abs. 1 WResV). Diesbezüglich kann im Rahmen der Ausführungsvorschriften auch vorgesehen werden, dass es die Aggregatoren sind, die an der Ausschreibung teilnehmen.
Buchstabe d: Der Bundesrat kann die Teilnahme an der Stromreserve bei WKK-Anlagen und Notstromgruppen von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig machen. So ist in Art. 7 Abs. 3 WResV für WKK-Anlagen vorgesehen, dass deren Teilnahme nur möglich ist, wenn sie zusätzliche Stromerzeugungskapazität bereitstellen, sie ihre
14 SR 746.1