Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/52: Änderungen des Stromversorgungsgesetzes (Stromreserve) · 31 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
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die Betreiber von Speichern sowie grössere Verbraucher mit einem Potenzial für Lastreduktion sich aufgrund von Ausschreibungen und gegen ein Entgelt für das Vorhalten von Energie bzw. für die Bereitschaft zur Lastreduktion daran beteiligen können (Abs. 2). Der Bundesrat strebt eine Erweiterung der Stromreserve für kritische Versorgungsengpässe auf Reservekraftwerke, Notstromgruppen und WKK-Anlagen an.
Es sind Vorgaben vorgesehen für den Einsatz und Abruf der Reserven sowie zur Reihenfolge und zum Umfang der Energie, die eingesetzt wird. Die ElCom hat das Zusammenspiel der Reserveteile und den Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft der Reserven basierend auf der WResV in einer Weisung festgelegt10. Dabei spielt die Art der möglichen Knappheitssituation und die Verfügbarkeit der verschiedenen Stromreserven eine grosse Rolle. Für die Dimensionierung der einzelnen Bestandteile der ergänzenden Reserve kann der Bundesrat Zielwerte vorgeben. Über die konkrete Dimensionierung bestimmt die ElCom. Die Dimensionierung ist für die Wasserkraftreserve auf der einen Seite und die ergänzende Reserve auf der anderen Seite getrennt vorzunehmen. Letztere setzt sich aus den Reservekraftwerken, den Notstromgruppen und den WKK-Anlagen zusammen. In der aktuellen WResV wurde die ergänzende Reserve mit insgesamt bis zu 1 000 MW festgelegt. Je nach Lageentwicklung kann der Umfang der Dimensionierung der Stromreserve angepasst werden. Das UVEK plant deshalb ein etappenweises Vorgehen, um neuen Entwicklungen Rechnung tragen und die Dimensionierung anpassen zu können. Damit wird verhindert, dass eine zu grosse und somit teure ergänzende Reserveleistung aufgebaut wird.
Es ist ferner vorgesehen, dass die ergänzende Reserve ausnahmsweise auch vorzeitig eingesetzt werden kann, um einen künftigen Strommangel abzuwenden, indem der Wasserkraftreserve zusätzliche Energie zugeführt wird (vgl. Art. 8a Abs. 6 Bst. e E-StromVG und Art. 19 Abs. 3 WResV). Dies kann sich als notwendig erweisen, wenn der Markt zwar noch räumt, sich aber abzeichnet, dass bis Ende Winter nicht genügend Energie für die Stromversorgung vorhanden sein wird.
Die Gesamtheit der bereits ergriffenen und künftig umzusetzenden Massnahmen zur Einrichtung der Stromreserve muss mit den Massnahmen koordiniert werden, die gestützt auf das LVG getroffen wurden oder werden. Im Falle einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Strommangellage, welche die Wirtschaft nicht mit eigenen Mitteln zu bewältigen vermag, kann der Bundesrat Massnahmen nach dem LVG in Kraft setzen, um die Versorgung sicherzustellen. Das LVG bietet gesetzliche Grundlagen für eine breite Palette verschiedener Massnahmen. Die Instrumente der Stromreserve und der wirtschaftlichen Landesversorgung verhalten sich grundsätzlich komplementär zueinander, schliessen sich also nicht gegenseitig aus. Mit der vorliegenden Vorlage erhält der Bundesrat die Möglichkeit, die verschiedenen Instrumente sinnvoll aufeinander abzustimmen.
10 Vgl. Weisung 2/2023 der ElCom «Abrufordnung der Kraftwerke der Winterreserve» (abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen)