Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/52: Änderungen des Stromversorgungsgesetzes (Stromreserve) · 31 Seiten

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Art. 49b Übergangsbestimmung

Unter Annahme des Inkrafttretens der Bestimmung per 1. Januar 2025, kann das Rückerstattungsgesuch der 60 Prozent der CO2-Abgabe für 2024 gemäss Artikel 98b CO2-Verordnung bis zum 30. Juni 2025 beim BAFU eingereicht werden. Die Rückerstattung der restlichen 40 Prozent der CO2-Abgabe für 2024 nach Artikel 32b Absatz 2 kann nach bisherigem Recht längstens bis Ende des Jahres 2027 eingefordert werden, sofern gegenüber dem Bund nachgewiesen wird, dass im Umfang dieser Mittel Massnahmen für die Steigerung der eigenen Energieeffizienz oder der Energieeffizienz von Anlagen, die aus der WKK-Anlage Strom oder Wärme beziehen, ergriffen wurden.

4.3 Änderung anderer Erlasse: Energiegesetz

Art. 34a Investitionsbeitrag für Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen

Absatz 1 sieht Investitionsbeiträge für WKK-Anlagen vor. Für diese Investitionsbeiträge gelten die Regelungen des 5. Kapitels des Energiegesetzes, sofern in Artikel 34a nicht eine davon abweichende Regelung getroffen wird.

Ein Investitionsbeitrag nach Absatz 1 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind:

Buchstabe a: Da WKK-Anlagen gleichzeitig Wärme produzieren, gilt bei der Förderung solcher Anlagen die Bedingung, dass die Wärme zwingend genutzt bzw. abgenommen werden muss. Das setzt voraus, dass die geförderten Anlagen wärmegeführt betrieben werden und der Betrieb der Anlage ausschliesslich dem Wärmebedarf der Verbraucher folgt. Der dabei erzeugte Strom wird ins öffentliche Netz eingespeist oder zur Deckung des Eigenstrombedarfs genutzt. Die Anlagen müssen zudem in einen neuen Wärmeverbund mit erneuerbarer Energie als Primärenergiequelle integriert sein, der innerhalb der räumlichen Energieplanung für erneuerbare Energien der zuständigen Gemeinwesen (Kanton, Gemeinden) ausgewiesen wird, oder sie müssen einen fossilen Spitzenlastkessel für die Wärmenachfrage ersetzen, wenn sie in ein bestehendes Wärmenetz integriert werden.

Buchstabe b: Von Artikel 34a erfasst werden die WKK-Anlagen, die hauptsächlich im Winter in Betrieb sind, da mit der Förderung die Stromproduktion im Winter erhöht werden soll.

Buchstabe c: Aus klimapolitischen Gründen sind die WKK-Anlagen mit erneuerbaren Brennstoffen zu betreiben. Falls dies nicht möglich ist, nimmt die WKK-Anlage im Emissionshandelssystem teil oder die Emissionen werden durch den Zukauf von Bescheinigungen kompensiert (vgl. Änderung von Art. 32a CO2-Gesetz).

Der Investitionsbeitrag beträgt maximal 60 Prozent der Kosten der Anlage, die auf den elektrischen Teil entfallen. Der Teil der Anlage, der der Wärmeproduktion dient, wird nicht gefördert (Abs. 3).

Art. 35 Abs. 2 Bst. hter

Die Finanzierung der Förderung von WKK-Anlagen erfolgt über den Netzzuschlag. Dieser wird dabei nicht erhöht.