Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/52: Änderungen des Stromversorgungsgesetzes (Stromreserve) · 31 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
«%ASFF_YYYY_ID»
(Sicherheit und Stabilität der Energieversorgung und Ausbau der inländischen erneuerbaren Energieproduktion) bei.
Die Vorlage ist nicht im Voranschlag 2023 mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan (IAFP) 2024–2026 enthalten, weil sie zum Zeitpunkt dessen Verabschiedung noch nicht geplant war.
Die Vorlage ergänzt die im Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien angelegte Stromreserve. Diese trägt zur Beibehaltung einer hohen Stromversorgungssicherheit in der Schweiz bei, einem Ziel der Energiestrategie 2050.
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Die vorgeschlagene Regelung ergänzt die bereits bestehende Stromreserve, die zur Vorbeugung gegen kritische Versorgungsengpässe im Winter gebildet wird, durch weitere Bestandteile (neue Reservekraftwerke, Notstromgruppen und WKK-Anlagen). Das EU-Sektorrecht für den Elektrizitätsbereich ist in der Schweiz mangels Stromabkommen nicht anwendbar. Die vorgesehenen Massnahmen bewegen sich jedoch grundsätzlich im Rahmen der Vorgaben des EU-Rechts, gelten doch strategische Reserven, die ausserhalb des gewöhnlichen Strommarktes gebildet und bewirtschaftet werden, auch nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/9439 des europäischen Parlaments und Rates vom 5. Juni 2019 als vorrangiges Instrument zur Vorbeugung gegen kritische Versorgungslagen. Bei der Dimensionierung der Stromreserve sind Bedarfsanalysen mit Einbezug der Nachbarstaaten – etwa Studien im Rahmen der Zusammenarbeit im Pentalateralen Energieforum (Penta-Forum) – angemessen zu berücksichtigen. Eine vertiefte Prüfung der Ausgestaltung und Dimensionierung wäre somit Bestandteil der Verhandlungen, wenn diese wieder aufgenommen werden.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
3.1.1 Stromreserve
Im Rahmen des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien soll ein neuer Artikel 8a in das StromVG aufgenommen werden. Diese Bestimmung sieht vor, dass zur Absicherung gegen ausserordentliche Situationen wie etwa kritische Strommarkt- oder Netzsituationen jährlich eine Stromreserve gebildet wird (Abs. 1). Gemäss Beschluss des Ständerates vom 1. Juni 2023 sollen Betreiber von Speicherwasserkraftwerken ab einer Speicherkapazität von 10 GWh, die Wasser vorhalten, zur Teilnahme an der Bildung der Stromreserve verpflichtet sein, während
9 Verordnung (EU) 2019/943/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt, Abl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54.