Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/52: Änderungen des Stromversorgungsgesetzes (Stromreserve) · 31 Seiten
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Produktionsleistung während der Verfügbarkeitsperiode ausschliesslich für die Stromreserve bereithalten und sie für die Stromerzeugung nicht bereits finanzielle Unterstützungen der öffentlichen Hand (z.B. Investitionsbeiträge) erhalten haben (vgl. dazu auch die neuen Bestimmungen in Art. 34a EnG). Für Notstromgruppen finden sich solche zusätzlichen Voraussetzungen in Art. 7 Abs. 2 WResV.
Buchstabe e dient als Grundlage für Bestimmungen, wie sie im Zusammenhang mit Artikel 7 Absatz 4 der WResV sowie der Artikel 41 Absätze 1terund 3 sowie Artikel 146w der CO -Verordnung vom 30. November 201215 enthalten sind. In diesen ist
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vorgesehen, dass die Reservekraftwerke ausnahmslos am EHS teilnehmen müssen. Für Notstromgruppen oder WKK-Anlagen ist vorgesehen, dass sie entweder am EHS teilnehmen oder aber die beim Abruf der Stromreserve verursachten CO2-Emissionen vollumfänglich durch die Abgabe von internationalen Bescheinigungen kompensieren müssen.
Buchstabe f: Wie vorstehend bereits unter Kapitel 3 aufgezeigt, haben die ersten Erfahrungen bei der Bildung einer produktionsseitigen Reserve für den Winter 2022/2023 gezeigt: Sowohl im Bundesrecht wie auch in kantonalem Recht bestehen verschiedene Hürden, die einer dringlichen Bereitstellung von Strom entgegenstehen können. Bei der Delegationsnorm von Buchstabe f handelt es sich um eine Art Versicherungslösung für schwierig vorauszusehende Ereignisse, die das schnelle Treffen von zeitlich beschränkten Massnahmen erfordern. Anders als noch bei Erlass der Verordnung über den Betrieb von Reservekraftwerken und Notstromgruppen bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden Mangellage vom 21. Dezember 202216 steht für künftige Winter indes mehr Zeit für Massnahmen zum Schutz der Umwelt zur Verfügung. Mit den restriktiven Voraussetzungen, wie sie in den Ziffern 1 und 2 verankert sind, handelt es sich folglich bei Buchstabe f um eine ultima ratio. Es ist deshalb auf Ebene der Ausführungsvorschriften und in der konkreten Rechtsanwendung dafür zu sorgen, dass von der Norm nur insoweit Gebrauch gemacht wird, als dies für die Sicherstellung der Stromversorgung unabdingbar erscheint. Der Anwendungsbereich der Delegationsnorm ist zudem auf die LRV und kantonale Betriebsvorschriften beschränkt – im Bereich des Lärmschutzes bietet das geltende Recht bereits genügend Spielraum. Die je nachdem gewährten Erleichterungen müssen verhältnismässig sein und befristet werden.
Buchstabe g: Gestützt auf diese Delegationsnorm kann der Verordnungsgeber Anforderungen an den Rückbau von Reservekraftwerken treffen (z.B. Wiederherstellung des früheren Zustands des Standorts) und vorsehen, dass auch diese Kosten über das Netznutzungsentgelt des Übertragungsnetzes finanziert werden. Im Rahmen von Ausführungsvorschriften nach Absatz 5 können solche Vorgaben auch für die bei Inkrafttreten der neuen Gesetzesvorgaben bereits bestehenden Reservekraftwerke wirksam sein, wenn diese unter den neuen Gesetzesvorgaben ein Teil der Reserve bleiben.
Buchstabe h: Insbesondere bei den Reservekraftwerken kann auch die Ausgleichsenergie (Art. 4 Abs. 1 Bst. eter) ein relevanter Kostenfaktor sein. Weil sie nur ausnahmsweise zum Einsatz kommen, kann es bei der Betriebsaufnahme zu
15 SR 641.711
16 SR 531.66