Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/52: Änderungen des Stromversorgungsgesetzes (Stromreserve) · 31 Seiten

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durchschnittlich rund 0,5 Rp./kWh in der Zeitperiode 2024–2026 (Tarife 2023 sind bereits festgelegt).

Zur Erreichung der erforderlichen Reserve werden zwischen 2026 und 2040 (Betriebsdauer von 15 Jahren) Investitionen zur Errichtung neuer Reservekraftwerke, WKK-Anlagen und Notstromgruppen notwendig sein. Diese Investitionen können bis zu 1,1 Milliarden Franken betragen (Hypothese mehrerer Kraftwerke «auf der grünen Wiese» mit einer Leistung von insgesamt bis zu 1000 MW). Während dieser Zeitdauer ist mit jährlichen Kosten von 180 Millionen Franken zu rechnen, welche für Amortisierung und Zinsen sowie Betriebs- und Unterhaltskosten anfallen. Für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher entspricht dies (bei einem mittleren Jahresverbrauch von 65 TWh) zusätzlichen Kosten von 0,28 Rp./kWh. Für einen durchschnittlichen Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 4 500 kWh entspricht dies einem Betrag von knapp 60 Franken pro Jahr.

Unternehmen und Haushalte können sich auf dem Energiedashboard laufend zur aktuellen Versorgung und zur Wirkung verschiedener getroffener Massnahmen (bspw. auch des Betriebs der Reservekraftwerke) informieren. Daraus könnten sich positive Effekte in Bezug auf Kenntnisstand und Sensibilisierung der Verbraucherinnen und Verbraucher hinsichtlich einer effizienten Energienutzung ergeben.

5.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

5.4.1 Abschätzung der Auswirkungen im Zusammenhang mit der Erreichung des Netto-null-Ziels

Ungeachtet der verwendeten Technologie generieren Reservekraftwerke bei den Funktionstests sowie bei einem tatsächlichen Einsatz CO2-Emissionen. Die Anlagen sollen jedoch so betrieben werden, dass sie die Treibhausgasbilanz gesamthaft nicht belasten. Was die übrigen Auswirkungen betrifft (Luftreinhaltung), sind für die Anlagen in der Reserve – im übergeordneten Interesse der Versorgungssicherheit – gewisse temporäre Lockerungen bei den entsprechenden Vorschriften nötig. Mit der Verordnung vom 21. Dezember 202218 über den Betrieb von Reservekraftwerken und Notstromgruppen bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden Mangellage hat der Bundesrat insbesondere Grenzwerte für Luftreinhaltung, Abwärme und Beschränkungen der Einsatzdauer befristet für ausnahmsweise nicht anwendbar erklärt.

Die nach Artikel 34a EnG geförderten WKK-Anlagen werden mit erneuerbaren oder klimaneutralen Brennstoffen betrieben oder die CO2-Emissionen vollständig kompensieren müssen. Falls die Anlagen nicht bereits im EHS sind, wird dies den Betrieb tendenziell verteuern.

18 SR 531.66