Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/52: Änderungen des Stromversorgungsgesetzes (Stromreserve) · 31 Seiten
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Erleichterungen von Verordnungsvorgaben zur Luftreinhaltung und von kantonalen Betriebsvorschriften für Reservekraftwerke und Notstromgruppen
Erste Erfahrungen bei der Bildung einer produktionsseitigen Reserve für den Winter 2022/2023 haben gezeigt, dass sowohl im Bundesrecht wie auch in kantonalem Recht verschiedene Hürden bestehen, die einer dringlichen Bereitstellung von Strom entgegenstehen. Bei den thermischen Reservekraftwerken (aktuell drei Anlagen: Birr, Cornaux und Monthey) können mittelfristig meist nicht alle Anforderungen in Sachen Abgasgrenzwerte sowie Lärmgrenzwerte eingehalten werden.
So hält etwa das Reservekraftwerk in Birr (AG) gewisse Emissionsgrenzwerte der LRV nicht ein. Im Sinne einer Güterabwägung zu Gunsten der Einsatzbereitschaft wurden die Grenzwerte deswegen in der vom UVEK am 22. Dezember 2022 ausgestellten Betriebsbewilligung in Abweichung zur LRV angepasst.
Bei den Notstromgruppen stellte sich die Problematik, dass nach LRV eine generelle Betriebszeitbeschränkung von höchstens 50 Stunden im Jahr besteht. Verschiedene kantonale Bestimmungen haben diese maximal erlaubte Betriebszeit zusätzlich reduziert. Damit die an der ergänzenden Reserve teilnehmenden Notstromgruppen im Ernstfall trotzdem in Betrieb gehen werden können, wurde die Betriebszeitbeschränkung auf Stufe Bund wie auch Kantone in der (nicht mehr in Kraft stehenden) Verordnung vom 21. Dezember 202212 über den Betrieb von Reservekraftwerken und Notstromgruppen bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden Mangellage aufgehoben.
Beide Beispiele zeigen, dass der Bundesrat zur Sicherung der Stromversorgung unter Umständen rechtliche Instrumente braucht, um den Betrieb von Reservekraftwerken und Notstromgruppen ermöglichen zu können. Vorderhand stützten sich die erforderlichen Ausnahmen auf Artikel 32 Absätze 1 und 2 Buchstabe a und Artikel 34 LVG ab. In Zukunft soll sich der Bundesrat mit dem neuen Artikel 8b Absatz 4 Buchstabe f StromVG auf eine sektorielle, spezifisch auf die an der Stromreserve teilnehmenden Reservekraftwerke, Notstromgruppen und WKK-Anlagen bezogene Regelung stützen können. Von dieser soll er jedoch nur mit Zurückhaltung und nur temporär Gebrauch machen.
3.1.2 Förderung von WKK-Anlagen
WKK-Anlagen können zur Stromproduktion im Winter beitragen. Deren Zubau soll deshalb mit Investitionsbeiträgen im Umfang von jährlich maximal 20 Millionen Franken gefördert werden, um durch die zusätzliche Stromproduktion von WKK-Anlagen die Wasserkraftreserve schonen zu können. Die geförderten Anlagen müssen entweder mit erneuerbaren Brennstoffen betrieben oder aber es müssen die CO2- Emissionen kompensiert werden. Die Finanzierung erfolgt über den Netzzuschlagsfonds und beansprucht 0,04 Rp./kWh der 2,3 Rp./kWh. Der Netzzuschlag wird nicht erhöht.
12 SR 531.66