Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/52: Änderungen des Stromversorgungsgesetzes (Stromreserve) · 31 Seiten

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Lage situativ angeordnet, und je nach Entwicklung und Einschätzung der Lage verschärft oder gelockert. Gestützt auf Buchstabe h könnte der Bundesrat aber zumindest punktuell dafür sorgen, dass einzelne Instrumente im Sinne der Verhältnismässigkeit nach Massgabe ihrer Eingriffsintensität bedient werden, indem zunächst das mit Blick auf die Auswirkungen für die Umwelt, die Volkswirtschaft und die betroffenen Privaten mildere Mittel ergriffen wird.

Im Falle einer schweren Strommangellage wird sich der Einsatz der Stromreserven aufdrängen, um die LVG-Massnahmen der Nachfragelenkung (u.a. Verwendungsbeschränkungen und -verbote, Kontingentierung oder Netzabschaltungen) zu vermeiden oder deren Auswirkungen möglichst gering zu halten. In deren Vorfeld könnte sich insbesondere auch der sog. vorzeitige Reserveabruf als nützlich erweisen (vgl. Art. 8a Abs. 6 Bst. e E-StromVG und Art. 19 Abs. 3 WResV). Im Extremfall einer ausgeprägten Stromunterversorgung könnte es indes auch dazu kommen, dass im Rahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung mittels einer sog. zentralen Angebotslenkung (auch) Bestandteile der Stromreserve unter Obhut der Organisation für Stromversorgung in ausserordentlichen Lagen (OSTRAL) bewirtschaftet werden. Damit hätte Swissgrid als zentrale operative Stelle der OSTRAL-Angebotslenkung ungeachtet der von der ElCom festgelegten Abrufordnung einen direkten Zugriff darauf. Gleichsam ist es grundsätzlich denkbar, dass mit Massnahmen zur Kontingentierung des Verbrauchs in die Bewirtschaftung der Verbrauchsreserve eingegriffen wird.

Art. 8b Bestimmungen zur Teilnahme von Reservekraftwerken,

Notstromgruppen und WKK-Anlagen an der Stromreserve

Absatz 1 enthält zwei zentrale Regeln für die Teilnahme von Reservekraftwerken. Erstens ist es den Kraftwerksbetreibern untersagt, Energie direkt für den Markt zu produzieren. Dadurch bleiben negative Umweltauswirkungen infolge des Einsatzes von fossilen Energieträgern auf ein Minimum beschränkt. Nicht ausgeschlossen ist ein netzdienlicher Einsatz der Generatoren zur Spannungshaltung, sofern er die Verfügbarkeit der Reserve nicht einschränkt. Zweitens müssen die Kraftwerksbetreiber für eine möglichst hohe Verfügbarkeit bzw. sichere Einsatzbereitschaft ihres Kraftwerks sorgen. Dies trägt gleichsam zu einer möglichst hohen Resilienz der Stromreserve bei. Es ist nämlich sehr gut möglich, dass im Falle einer kritischen Stromversorgungslage zeitgleich auch Engpässe in der Gasversorgung auftreten. Gestützt auf diese Vorgabe kann der Bundesrat unter Beachtung des Grundsatzes der Technologieneutralität nähere Anforderungen an die nach Artikel 8a Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2 gebotene Möglichkeit zur Umschaltung auf alternative Energieträger (z. B. Heizöl, Wasserstoff, Holz) festsetzen. Ferner ist zu betonen, dass im Sinne der Verordnungsvorgabe von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b WResV nur dann «von einer hohen Verfügbarkeit» des Kraftwerks die Rede sein kann, wenn dieses in der Regelzone Schweiz ans Elektrizitätsnetz angeschlossen ist.

Grundsätzlich werden die Reserveteilnehmer über Ausschreibungen ermittelt. Absatz 2 verleiht dem UVEK indes die Möglichkeit, Betreiber von Kraftwerken, die sich als Reservekraftwerke eignen, mittels Verfügung zur Teilnahme an der Stromreserve zu verpflichten. Dabei bestimmt das UVEK über den Zeitraum der