Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/52: Änderungen des Stromversorgungsgesetzes (Stromreserve) · 31 Seiten

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welches die wirtschaftliche Landesversorgung (WL) in seinem Auftrag aufbaut und der Einschätzung der kurzfristigen Versorgungssicherheit dient. Die Bilanzgruppen verfügen über Daten aus dem Bilanzmanagement. Diese sind insofern wichtig, als dass sie einen Zugang zu aggregierten Daten zum Verbrauch, zu den sogenannten Normierungen und zu Abweichungen vermitteln. Daraus lassen sich Rückschlüsse zum Stand der Versorgungssicherheit ziehen. Im Gassektor ermöglicht dies vor allem, über den Zusammenhang zwischen dem Verbrauch und der Planung des Imports zu informieren. Aufschlussreich sind in diesem Kontext aber auch das Ausmass der Abweichungen zu den ursprünglichen Planwerten. Zudem ist der Katalog nicht mehr abschliessend. Gemäss Absatz 2 kann der Bundesrat diesen erweitern je nach Bedarf, der sich aus dem öffentlichen Interesse ergibt, welches sich – wie sich zeigt – laufend weiterentwickelt.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

5.1.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Zumindest in der ersten Phase der Einrichtung der Stromreserve ist auf Ebene Bund für den Vollzug der vorgesehenen Regelungen mit einem höheren finanziellen und personellen Aufwand zu rechnen. Die Mehrbelastungen fallen hauptsächlich bei der ElCom an bei der Festlegung der jeweiligen Eckwerte für die Reserven und deren Ausschreibung, für die Überwachung der Vorhaltung, für die Festlegung der Abrufordnung und für die periodische Berichterstattung. Auch beim BFE fällt ein höherer Vollzugsaufwand an. Dieser umfasst die Vereinbarungen, welche es mit den Betreibern oder Aggregatoren abschliesst, die Festlegung der technischen Betriebsanforderungen für die Reservekraftwerke und Notstromgruppen sowie WKK-Anlagen, die Ermittlung von Betreibern sowie die Durchführung von Ausschreibungen. Der finanzielle Mehrbedarf (Sachkredit) kann intern kompensiert werden. Personell ist ebenfalls mit einem Mehrbedarf bei der ElCom und beim BFE zu rechnen.

Das Verfügbarkeitsentgelt und die Abrufentschädigung für die Reservekraftwerke werden als Teil des Netznutzungsentgelts des Übertragungsnetzes auf die Stromkonsumentinnen und Stromkonsumenten respektive die Bilanzgruppen überwälzt. Somit wird nicht die Bundeskasse belastet. Auch die Kosten, für die der Bund aufgekommen ist, damit Reservekraftwerke und Notstromgruppen per Februar 2023 in Betrieb gehen respektive an der ergänzenden Reserve teilnehmen konnten, werden dem Bund ohne Verzinsung über das Netznutzungsentgelt zurückerstattet (gemäss Art. 23 Abs. 1 WResV).

Die in Artikel 19b CO2-Gesetz geplanten Beiträge bei verordnetem Wechsel des Energieträgers können auf Gesuch hin ausgerichtet werden. Derzeit kann nicht abgeschätzt werden, ob und in welchem Umfang diese Bestimmung zu Zahlungen und somit zu Auswirkungen auf den Bundeshaushalt führen wird. Die in Artikel 32a CO2-Gesetz vorgesehene Neuregelung, wodurch die CO2-Abgabe vollständig rückerstattet werden soll, kann haushaltsneutral umgesetzt werden. Zum einen sinken