Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/52: Änderungen des Stromversorgungsgesetzes (Stromreserve) · 31 Seiten

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Im Weiteren ermächtigt der neue zweite Satz von Artikel 56 Absatz 2 EnG den Bundesrat, den im Absatz 1 enthaltenen Katalog der Stellen, welche dem BFE Daten liefern müssen, zu erweitern.

6.7 Datenschutz

Die Vorlage bringt keine nennenswerten Datenbearbeitungsvorgänge mit sich. Was die Information der Öffentlichkeit zur Energieversorgung (Art. 55a EnG) anbelangt, dürfen allfällige Personendaten nur in anonymisierter Form veröffentlicht werden. Damit ist die Information (welche insbesondere über das Energiedashboard des Bundes erfolgt) datenschutzrechtlich unproblematisch.