Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/52: Änderungen des Stromversorgungsgesetzes (Stromreserve) · 31 Seiten
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Bereich der vorliegend interessierenden ergänzenden Reserve grundsätzlich durch ein wettbewerbliches Verfahren, das allen Interessierten offensteht. Zu einem Eingriff in die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit käme es dann, wenn das UVEK den Betreiber eines Reservekraftwerks zur Teilnahme an der Stromreserve verpflichten würde, weil es anderweitig nicht gelingt, die Stromreserve zu angemessenen Kosten im angestrebten Umfang einzurichten. Dieser allfällige Grundrechtseingriff wäre im Lichte von Artikel 36 BV zulässig. Die erforderliche Normstufe (formell-gesetzliche Grundlage) ist mit dem vorliegenden Bundesgesetz gegeben. Auch ist das öffentliche Interesse an einer adäquat dimensionierten Stromreserve zu angemessenen Kosten offenkundig vorhanden. Weiter bliebe auch die Verhältnismässigkeit gewahrt. In Anbetracht der restriktiven Voraussetzungen, wie sie in Artikel 8b Absatz 2 StromVG verankert sind, wäre eine Verpflichtung zur Teilnahme an der Stromreserve sowohl erforderlich als auch geeignet, um die ergänzende Reserve zu angemessenen Kosten adäquat zu dimensionieren und ginge dabei nicht über das hinaus, was zum Erreichen des Ziels getan werden muss. Letztlich bliebe auch der Kerngehalt der Grundrechte unangetastet, zumal die Teilnahme an der Stromreserve nicht auf eine übermässige Dauer angelegt ist.
Die Förderung von WKK-Anlagen im EnG sorgt dafür, dass diese Anlagen überhaupt erst eine Chance haben, am Strommarkt teilzunehmen.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Elektrizität gilt im Welthandelsrecht als gewöhnliche Handelsware. Die Prinzipien des Abkommens vom 15. April 199422 zur Errichtung der Welthandelsorganisation beziehungsweise des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 30. Oktober 194723 (GATT) finden somit auch auf den Stromhandel Anwendung. Aufgaben mit Dienstleistungscharakter unterstehen dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen. Der Umgang mit staatlichen Beihilfen wiederum richtet sich nach dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen (SCM; Anhang 1A.13 GATT). Die Einführung von technischen Vorschriften und Standards unterliegt den Bestimmungen des Übereinkommens vom 12. April 197924 über technische Handelshemmnisse. Im Verhältnis zur EU sowie zu den EFTA-Staaten sind überdies das Abkommen vom 22. Juli 197225 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beziehungsweise das Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) zu beachten.
Der vorliegende Entwurf trägt diesen internationalen Verpflichtungen Rechnung. Die Ergänzung der Stromreserve durch Reservekraftwerke, Notstromgruppen und WKK-