Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/52: Änderungen des Stromversorgungsgesetzes (Stromreserve) · 31 Seiten

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6.5 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Nach Artikel 5 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199027 (SuG) muss der Bundesrat die vom Bund gewährten Finanzhilfen und Abgeltungen periodisch prüfen. In seinem Subventionsbericht von 2008 hat der Bundesrat den Grundsatz aufgestellt, dass er Subventionen, deren Rechtsgrundlage innerhalb des Prüfzeitraums neu geschaffen oder revidiert wird, im Rahmen der dazugehörigen Botschaft systematisch überprüft. Dies erfolgt mit der vorliegenden Botschaft. Dabei wurde geprüft, ob Finanzhilfen und Abgeltungen durch ein Bundesinteresse hinreichend begründet sind, ob sie ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen und ob sie einheitlich und gerecht geleistet werden. Zudem ist zu prüfen, ob die Finanzhilfen und Abgeltungen in ihrer Ausgestaltung den finanzpolitischen Erfordernissen Rechnung tragen und ob sie einer sinnvollen Aufgaben- und Lastenverteilung zwischen Bund und Kantonen entsprechen.

Die vorgeschlagenen Änderungen des StromVG bringen im Bereich der Stromreserve keine grundlegenden Neuerungen mit sich, was Finanzhilfen oder Abgeltungen im Sinne des SuG anbelangt. Die Mechanismen zur Finanzierung der vorliegend interessierenden ergänzenden Reserve orientieren sich an dem, was im Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien und in der WResV für die bestehende Reserve bereits angelegt ist.

Anders verhält es sich mit den Änderungen des EnG. Diese beinhalten Subventionen in Form von Investitionsbeiträgen für die Erstellung neuer WKK-Anlagen. Zusätzliche WKK-Anlagen, welche insbesondere fossile Spitzenlastkessel bei Fernwärmenetzen ersetzen, erzeugen im Winterhalbjahr zusätzlichen Strom. Aufgrund der langfristigen Prognosen der Strompreise bzw. der damit einhergehenden fehlenden Rentabilität ist eine Förderung dieser Anlagen unumgänglich.

Die Gewährung dieser Subventionen erfolgt nach dem schlanken Verfahren für Investitionsbeiträge, welches das 5. Kapitel des EnG vorsieht. Die Wirkungen der Subventionen werden gestützt auf Artikel 55 EnG regelmässig evaluiert. Die Förderung ist zudem auf zehn Jahre befristet.

Ohne die im CO2-Gesetz in Artikel 19b vorgesehene Subvention für EHS-Unternehmen würde eine verordnete Umstellung von Gas aus Öl bei einer drohenden Gasmangellage nicht oder aber zu langsam umgesetzt. Sie sind daher hinreichend begründet.

6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Vorlage enthält insbesondere in Artikel 8b Absätze 4 und 5 StromVG einige Delegationsnormen, die dem Bundesrat Rechtsetzungsbefugnisse hinsichtlich der produktionsseitigen Stromreserve (Reservekraftwerke, Notstromgruppen und WKK-Anlagen) übertragen. Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz

27 SR 616.1