Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/52: Änderungen des Stromversorgungsgesetzes (Stromreserve) · 31 Seiten
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übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen ist (Art. 164 Abs. 2 BV). Als allgemeine Beschränkung gilt nach Artikel 164 Absatz 1 BV und der bezüglichen Rechtsprechung insbesondere, dass wichtige, grundlegende Bestimmungen in der Form des Gesetzes zu erlassen sind. Die vorgeschlagenen Delegationsnormen orientieren sich am Regelungsinhalt der WResV. Sie sind indikativer Natur. Nach der Vernehmlassung wird die Verwaltung sie auf ihre Normdichte und Normstufe überprüfen.
Bei Artikel 8b Absatz 4 ergeben sich der Umfang und die Tragweite der Delegation bei den Buchstabe a, b und c unmissverständlich aus dem Normtext. Zu den weiteren Buchstaben ist das folgende anzumerken:
- Buchstabe d zielt vor allem auf technische Erfordernisse ab, wie sie in Artikel 7 Absätze 2 und 3 WResV enthalten sind.
- Nach Buchstabe e können die Betreiber von gewissen oder allen Anlagen der produktionsseitigen Reserve zwecks Schonung der Treibhausgasbilanz generell zur Teilnahme am Emissionshandelssystem verpflichtet werden (vgl. Art. 41 Abs. 1terCO -Verordnung).
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- Buchstabe f bildet die Grundlage für temporäre Erleichterungen einerseits auf Ebene der bundesrechtlichen Verordnungsvorgaben zur Luftreinhaltung und andererseits, was kantonale Betriebsvorschriften anbelangt. Diese Delegation räumt dem Bundesrat vergleichsweise viel Spielraum ein. Einschränkend ist aber anzumerken, dass der Bundesrat davon im Sinne einer ultima ratio nur mit grosser Zurückhaltung Gebrauch machen darf. Weiter ist zu betonen, dass es sich nur um Erleichterungen im Einzelfall und nicht um generelle Ausnahmen handeln darf.
- Gestützt auf Buchstabe g kann der Bundesrat Vorschriften für den Rückbau von Reservekraftwerken und dessen Finanzierung erlassen. Insbesondere kann er vorsehen, dass im betreffenden Areal der vormalige Zustand wieder einzurichten ist und dass dannzumal auch diese Kosten über das Netznutzungsentgelt des Übertragungsnetzes vergütet werden.
- Normalerweise werden die Kosten für Ausgleichsenergie der Bilanzgruppe angelastet, welche die Fahrplanmeldung der betreffenden Anlage vorgenommen hat. Bei den Kraftwerken, die an der Stromreserve teilnehmen, gilt indes, dass grundsätzlich sämtliche Betriebskosten über das Netznutzungsentgelt des Übertragungsnetzes gedeckt werden (vgl. Art. 15a Bst. c). Gestützt auf Buchstabe h kann der Bundesrat Fälle bezeichnen, in denen die Kosten für Ausgleichsenergie gleichwohl vom Kraftwerksbetreiber selbst getragen werden müssen.
Nach Artikel 8b Absatz 5 kann der Bundesrat in den Ausführungsvorschriften darüber bestimmen, ob, inwieweit und unter welchen Bedingungen Kraftwerke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Gesetzesvorgaben bereits als Reservekraftwerke behandelt werden, unter dem neuen Regime ein Bestandteil der ergänzenden Stromreserve bleiben (können). Wie Artikel 8b Absatz 4 Buchstabe f verleiht auch diese Delegationsnorm dem Bundesrat relativ viel Spielraum.