Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/52: Änderungen des Stromversorgungsgesetzes (Stromreserve) · 31 Seiten

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Art. 36 Abs. 1 Bst. d

Die Förderung der WKK-Anlagen ist auf 20 Millionen Franken pro Jahr beschränkt. Dies entspricht einer zusätzlichen Belastung des Netzzuschlagsfonds von 0,04 Rp./kWh, wobei freilich noch nicht feststeht, dass der jährliche Maximalbetrag der Förderung überhaupt ausgeschöpft wird. Bei einem Investitionsbeitrag von höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten dürfte dies Gesamtinvestitionen von knapp 40 Millionen Franken auslösen. Damit kann ein jährlicher Zubau von rund 20 MW elektrischer WKK-Leistung oder 40 GWh Winterstrom erreicht werden; die zusätzliche Leistung entspricht der thermischen Mittellast von rund vier grösseren Fernwärmeverbünden.

Art. 38 Abs. 1 Bst. c

Neue WKK-Anlagen können über eine Dauer von zehn Jahren gefördert werden.

Art. 55a Information der Öffentlichkeit

Die neue Bestimmung sieht vor, dass das BFE als Fachbehörde des Bundes für die Energieversorgung und die Energienutzung (vgl. Art. 9 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 6. Dezember 199917) die Öffentlichkeit über die Energieversorgung des Landes und insbesondere zu zentralen Ereignissen und Erkenntnissen orientiert. Im Vordergrund stehen Einschätzungen zur mittel- und langfristigen Versorgungssicherheit, aber auch die Sensibilisierung der Bevölkerung für das Thema Energieeffizienz und erneuerbare Energien. Innerhalb der genannten Themenfelder kommt dem BFE bei der genauen Auswahl der Beobachtungsgegenstände, der Bestimmung der benötigten Daten und der Frequenz der Datenlieferung eine gewisse Freiheit zu. Für die Öffentlichkeit publiziert werden aggregierte Daten beziehungsweise grundlegende Indikatoren. Wirtschaftlich sensible Einzeldaten sind vom Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit und der gesetzlichen Grundlage nicht umfasst. So dürfen gestützt auf Buchstabe f insbesondere keine Informationen zu Preisen von Produkten ausserhalb der Börsen oder Kalkulationen publiziert werden, deren Veröffentlichung zu Preisabsprachen oder anderweitigen Wettbewerbsverzerrungen führen könnte.

Art. 56 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. ebisund k und Abs. 2

Damit das BFE seine Informationsaufgabe nach Artikel 55a wahrnehmen kann, wird der sachliche und persönliche Geltungsbereich von Absatz 1 erweitert. Die Bestimmung umfasst neu auch alle Daten, welche das BFE für die Information der Bevölkerung benötigt. Zu liefern sind Daten natürlicher und juristischer Personen, soweit diese vorhanden sind, um beispielsweise Hochrechnungen und Aussagen zum aktuellen Energieverbrauch einzelner Sektoren in der notwendigen Granularität treffen zu können. Klar ist, dass Personendaten nicht ohne Zustimmung der Betroffenen veröffentlicht werden dürfen. In den Katalog der Behörden, Unternehmen und Körperschaften, welche bereits vorliegende Daten liefern müssen, wird das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) und die Bilanzgruppen aufgenommen. Das BWL verfügt über die Daten aus dem Strom- und Gasmonitoring,

17 SR 172.217.1