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Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 30 Seiten
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Verordnung über das automatisierte Fahren «%ASFF_YYYY_ID»
Automatisierungssystem» nach Anhang 2 Ziffer 4.91bis der Signalisationsverordnung vom 5. September 197925 gekennzeichnet sind.
2 Das Automatisierungssystem zum Parkieren darf nur auf speziell markierten Flächen innerhalb von Parkierungsflächen für das automatisierte Parkieren (Übergabestandort) aktiviert werden.
3 Nach Verwendung des Automatisierungssystems zum Parkieren darf das Fahrzeug einzig auf speziell markierten Flächen innerhalb von Parkierungsflächen für das automatisierte Parkieren (Übernahmestandort) oder auf dem Parkfeld wieder in Empfang genommen werden. Vorbehalten bleiben Pannen des Fahrzeugs oder des Automatisierungssystems zum Parkieren.
4 Die Aktivierung des Automatisierungssystem zum Parkieren darf nur erfolgen, wenn sich keine Personen oder mitgeführten Tiere im Fahrzeug befinden.
2. Abschnitt: Besondere technische Anforderungen
Art. 25 Allgemeine Anforderungen an das automatisierte Parkieren
1 Das Automatisierungssystem zum Parkieren darf sich nur auf Parkierungsflächen aktivieren lassen, die von der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde für den entsprechenden Fahrzeugtyp genehmigt wurden.
2 Das automatisierte Parkieren setzt die Zuweisung eines bestimmten Parkfeldes durch die fahrzeugexterne Infrastruktur voraus.
3 Im Übrigen können die für das automatisierte Parkieren erforderlichen Funktionen (z.B. Routenplanung) entweder vollumfänglich durch das Fahrzeug oder mit Unterstützung durch die fahrzeugexterne Infrastruktur wahrgenommen werden.
Art. 26 Ausführung des automatisierten Parkierens
1 Nach Aktivierung des Automatisierungssystems zum Parkieren darf das automatisierte Fahrmanöver erst ausgeführt werden, nachdem die Identität des Fahrzeugs festgestellt und:
a. beim Einparkieren: registriert wurde, dass sich das Fahrzeug auf dem markierten Übergabestandort befindet, und die Zuweisung eines freien Parkplatzes erfolgt ist; bzw.
b. beim Abholen: registriert wurde, dass der markierte Übernahmestandort nicht besetzt ist.
2 Während des automatisierten Fahrmanövers hat die Identifizierung und Lokalisierung des Fahrzeugs dauernd zu erfolgen.
3 Sind die Anforderungen des genehmigten oder des bauartbedingten Einsatzbereichs nicht mehr erfüllt oder kann das Fahrzeug nicht mehr identifiziert werden, so hat das Fahrzeug ein Manöver zur Risikominimierung durchzuführen.
25 SR 741.21