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Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 30 Seiten

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Verordnung über das automatisierte Fahren «%ASFF_YYYY_ID»

Aufzeichnungsfunktion des Fahrmodusspeichers aufklärt (Art. 21 Abs. 1), oder

2. die Bestätigung der Vertragspartei über die Aufklärung nicht aufbewahrt oder vor Ablauf der zehnjährigen Frist vernichtet (Art. 21 Abs. 2);

e. ein Automatisierungssystem aktiviert, ohne die Gebrauchs- und Bedie-

nungsanleitung zur Kenntnis genommen zu haben (Art. 10);

f. ein Automatisierungssystem eines Fahrzeugs mit Übernahmeaufforderung

aktiviert, jedoch nicht die Bereitschaft aufrechterhält, um die Fahrzeugbedienung jederzeit selbst wieder ausüben zu können (Art. 22 Abs. 2);

g. vom Automatisierungssystem eines Fahrzeuges mit Übernahmeaufforde-

rung zur Übernahme der Fahrzeugbedienung aufgefordert wird und nicht auf die Übernahmeaufforderung reagiert (Art. 22 Abs. 3);

h. ein Automatisierungssystem zum Parkieren aktiviert, obwohl sich Personen

oder Tiere im Fahrzeug befinden (Art. 24 Abs. 4);

i. ein führerloses Fahrzeug überlädt, die Ladung eines führerlosen Fahrzeuges

ungenügend sichert oder ein führerloses Fahrzeug teilweise entlädt, ohne sicherzustellen, dass die Teilentladung die Ladungssicherung nicht beeinträchtigt (Art. 31);

j. die Organisations- und Kontrollpflichten nach Artikel 32 Absätze 2 bis 5

oder 7 verletzt;

k. seine Organisationspflicht nach Artikel 32 Absatz 6 verletzt, die ihm oder

ihr zur Umsetzung der in der Genehmigung des Gesuchs nach Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe f und in dem diesem zu Grunde liegenden Betriebskonzept festgelegten Massnahmen obliegt;

l. ein führerloses Fahrzeug manuell bedient, ohne über die erforderliche Schu-

lung zu verfügen (Art. 35 Abs. 3).

2 Operatorinnen und Operatoren werden mit Busse bestraft, wenn sie vorsätzlich:

a. ein führerloses Fahrzeug in Betrieb setzen, obwohl die Infrastruktur, die sie

für die Aufsicht des führerlosen Fahrzeuges benötigen, nicht vorhanden ist (Art. 33 Abs. 2 Bst. a);

b. ein führerloses Fahrzeug ausserhalb des genehmigten Einsatzbereichs in

Betrieb setzen (Art. 33 Abs. 2 Bst. b);

c. ein führerloses Fahrzeug in Betrieb setzen, ohne zuvor eine erweiterte Funk-

tionskontrolle vorzunehmen (Art. 33 Abs. 2 Bst. b);

d. dem Automatisierungssystem eines sich im Stillstand befindenden Fahr-

zeugs kein Fahrmanöver vorschlagen, obwohl dies vom Automatisierungssystem verlangt wird (Art. 33 Abs. 2 Bst. d);

e. kein Manöver zur Risikominimierung auslösen oder das Automatisierungs-

system des führerlosen Fahrzeugs nicht deaktivieren, obwohl dies erforderlich wäre (Art. 33 Abs. 2 Bst. e);