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Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 30 Seiten
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Verordnung über das automatisierte Fahren «%ASFF_YYYY_ID»
Aufzeichnungsfunktion des Fahrmodusspeichers aufklärt (Art. 21 Abs. 1), oder
2. die Bestätigung der Vertragspartei über die Aufklärung nicht aufbewahrt oder vor Ablauf der zehnjährigen Frist vernichtet (Art. 21 Abs. 2);
e. ein Automatisierungssystem aktiviert, ohne die Gebrauchs- und Bedie-
nungsanleitung zur Kenntnis genommen zu haben (Art. 10);
f. ein Automatisierungssystem eines Fahrzeugs mit Übernahmeaufforderung
aktiviert, jedoch nicht die Bereitschaft aufrechterhält, um die Fahrzeugbedienung jederzeit selbst wieder ausüben zu können (Art. 22 Abs. 2);
g. vom Automatisierungssystem eines Fahrzeuges mit Übernahmeaufforde-
rung zur Übernahme der Fahrzeugbedienung aufgefordert wird und nicht auf die Übernahmeaufforderung reagiert (Art. 22 Abs. 3);
h. ein Automatisierungssystem zum Parkieren aktiviert, obwohl sich Personen
oder Tiere im Fahrzeug befinden (Art. 24 Abs. 4);
i. ein führerloses Fahrzeug überlädt, die Ladung eines führerlosen Fahrzeuges
ungenügend sichert oder ein führerloses Fahrzeug teilweise entlädt, ohne sicherzustellen, dass die Teilentladung die Ladungssicherung nicht beeinträchtigt (Art. 31);
j. die Organisations- und Kontrollpflichten nach Artikel 32 Absätze 2 bis 5
oder 7 verletzt;
k. seine Organisationspflicht nach Artikel 32 Absatz 6 verletzt, die ihm oder
ihr zur Umsetzung der in der Genehmigung des Gesuchs nach Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe f und in dem diesem zu Grunde liegenden Betriebskonzept festgelegten Massnahmen obliegt;
l. ein führerloses Fahrzeug manuell bedient, ohne über die erforderliche Schu-
lung zu verfügen (Art. 35 Abs. 3).
2 Operatorinnen und Operatoren werden mit Busse bestraft, wenn sie vorsätzlich:
a. ein führerloses Fahrzeug in Betrieb setzen, obwohl die Infrastruktur, die sie
für die Aufsicht des führerlosen Fahrzeuges benötigen, nicht vorhanden ist (Art. 33 Abs. 2 Bst. a);
b. ein führerloses Fahrzeug ausserhalb des genehmigten Einsatzbereichs in
Betrieb setzen (Art. 33 Abs. 2 Bst. b);
c. ein führerloses Fahrzeug in Betrieb setzen, ohne zuvor eine erweiterte Funk-
tionskontrolle vorzunehmen (Art. 33 Abs. 2 Bst. b);
d. dem Automatisierungssystem eines sich im Stillstand befindenden Fahr-
zeugs kein Fahrmanöver vorschlagen, obwohl dies vom Automatisierungssystem verlangt wird (Art. 33 Abs. 2 Bst. d);
e. kein Manöver zur Risikominimierung auslösen oder das Automatisierungs-
system des führerlosen Fahrzeugs nicht deaktivieren, obwohl dies erforderlich wäre (Art. 33 Abs. 2 Bst. e);