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Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 30 Seiten

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Verordnung über das automatisierte Fahren «%ASFF_YYYY_ID»

vergewissern, dass sich das führerlose Fahrzeug im genehmigten Einsatzbereich befindet und eine erweiterte Funktionskontrolle des Fahrzeugs nach Artikel 32 Absatz 2 erfolgt ist.

c. Sie müssen Fahrmanöver, die vom Automatisierungssystem vorgeschlagen werden, überprüfen und bestätigen.

d. Sie müssen dem Fahrzeug Fahrmanöver vorschlagen, wenn dies vom sich im Stillstand befindenden Fahrzeug verlangt wird.

e. Sie müssen ein Manöver zur Risikominimierung auslösen und das Automatisierungssystem deaktivieren, wenn dies erforderlich ist.

f. Sie müssen überprüfen, dass die Ursache für die Auslösung eines risikominimierenden Zustands beseitigt ist, bevor dessen Beendigung veranlasst wird.

g. Wenn das Automatisierungssystem ein Manöver zur Risikominimierung auslöst, müssen sie Kontakt mit den Fahrzeuginsassinnen und Fahrzeuginsassen aufnehmen und die Massnahmen einleiten, die zur Verkehrssicherung erforderlich sind.

h. Sie müssen die Meldungen der Fahrzeuginsassinnen und Fahrzeuginsassen und von Dritten über die audiovisuelle Schnittstelle des Fahrzeugs in Empfang nehmen und die erforderlichen Massnahmen ergreifen.

Art. 34 Manuelle Bedienung eines führerlosen Fahrzeuges

1 Wenn ein führerloses Fahrzeug manuell bedient wird, handelt die das Fahrzeug bedienende Person als Fahrzeugführerin beziehungsweise Fahrzeugführer.

2 Weist das Fahrzeug keine konventionellen Bedienelemente für die Fahrzeugbedienung auf, darf es nur gemäss den Vorgaben des Herstellers oder im Rahmen der erweiterten Funktionskontrolle manuell bedient werden.

Art. 35 Anforderungen an die Operatorin oder den Operator und die Person,

die das führerlose Fahrzeug manuell bedient

1 Die Operatorin oder der Operator und die Person, die das führerlose Fahrzeug manuell bedient, müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz sowie über einen Führerausweis verfügen, der zum Lenken jener Fahrzeugkategorie berechtigt, der das führerlose Fahrzeug zugeordnet wird.

2 Während der Ausübung der Tätigkeit als Operatorin oder Operator oder als Person, die das führerlose Fahrzeug manuell bedient, müssen die Anforderungen an die Fahrfähigkeit erfüllt sein. Die Tätigkeit darf nicht unter Alkoholeinfluss ausgeübt werden.

3 Die Operatorin oder der Operator und die Person, die ein führerloses Fahrzeug ohne konventionelle Bedienelemente manuell bedient, müssen eine Bestätigung des Herstellers vorweisen können, wonach sie eine spezifische Schulung absolviert haben.

4 Sie müssen sich gemäss den Vorgaben des Herstellers weiterbilden.