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Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 30 Seiten

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Verordnung über das automatisierte Fahren «%ASFF_YYYY_ID»

a. Beschreibung des Einsatzbereichs, dessen Genehmigung beantragt wird, einschliesslich seiner Fahrstrecken, seiner Begrenzungen sowie Angaben zu besonders anspruchsvollen Stellen und den zu erwartenden Gegebenheiten nach Artikel 4 Absatz 4;

b. Bewertung, ob die Eigenschaften des beantragten Einsatzbereiches mit denen des bauartbedingten Einsatzbereiches übereinstimmen; die bewerteten Szenarien und Gefahrenstellen sind zu deklarieren und die Eignung ist vom Hersteller oder dem von diesem dafür bevollmächtigten Importeur der Fahrzeuge zu bestätigen;

c. Angabe von betrieblichen Einschränkungen;

d. Beschreibung der Ferninterventionsfunktionen des Fahrzeugs und Bestätigung einer zuverlässigen Funkverbindung mit ausreichender Latenz im gesamten Einsatzbereich, dessen Genehmigung beantragt wird;

e. Betriebskonzept für den Einsatz von Operatorinnen und Operatoren sowie Erklärung der zukünftigen Fahrzeughalterin oder des zukünftigen Fahrzeughalters, wie die personellen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt werden;

f. EU-Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs oder der Fahrzeuge nach der Verordnung (EU) 2018/85828 sowie Anhang der Typengenehmigung mit den detaillierten Angaben zum Automatisierungssystem.

4 Gesuche für die Zulassung neuer Fahrzeugtypen in einem behördlich bereits genehmigten Einsatzbereich bedürfen keiner Angaben nach Absatz 3 Buchstaben a und e.

5 Die zuständige Behörde kann ergänzende Angaben verlangen, sofern diese für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich sind.

Art. 40 Behandlung und Beurteilung des Gesuchs

1 Der Zulassungskanton ist für die Prüfung und Koordination der Gesuche sowie für die Genehmigung des Einsatzbereichs zuständig. Beschränkt sich der Einsatzbereich von Fahrzeugen der Armee auf Areale im Eigentum des Bundes, die das VBS verwaltet, liegt die Zuständigkeit für die Genehmigung bei der Zulassungsbehörde der Armee.

2 Erstreckt sich der Einsatzbereich auf das Gebiet eines anderen Kantons oder auf Nationalstrassen, holt der Zulassungskanton die Zustimmung des anderen Kantons beziehungsweise des ASTRA ein.

3 Erstreckt sich der Einsatzbereich auf Areale, die vom VBS verwaltet werden, auf Strecken des konzessionierten Linienverkehrs, auf das Gebiet eines anderen Staates oder auf ein Zollausschlussgebiet nach Artikel 3 Absatz 3 des Zollgesetzes vom

28 Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/2236, ABl. L 296 vom 16.11.2022, S. 1.