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Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 30 Seiten

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Verordnung über das automatisierte Fahren «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 42 Veröffentlichung genehmigter Einsatzbereiche

Genehmigte Einsatzbereiche werden im amtlichen Publikationsorgan der Zulassungsbehörde veröffentlicht. Haben weitere Behörden ihre Zustimmung erteilt, veröffentlichen diese ihren Entscheid ebenfalls in ihren amtlichen Publikationsorganen.

Art. 43 Aufsicht

1 Der Zulassungskanton oder die zuständige Behörde des Bundes kann die Angaben im Gesuch auch nach dessen Genehmigung jederzeit überprüfen. Die Genehmigungsinhaberin oder der Genehmigungsinhaber muss der zuständigen Behörde auf Anfrage Zugang zu den für den Betrieb des oder der Fahrzeuge erforderlichen Daten und Dokumenten gewähren.

2 Die Genehmigung kann ausgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung vorübergehend nicht mehr erfüllt sind.

3 Die Genehmigung wird beim Eintreten einer der Bedingungen für die Anrufung der Schutzklausel (Art. 16) solange ausgesetzt, bis der ordnungsgemässe Zustand nachweislich wiederhergestellt ist.

4 Die Genehmigungsstelle meldet der zuständigen Zulassungsbehörde ausgesetzte oder aufgehobene Genehmigungen innerhalb von 5 Tagen (Art. 106 Abs. 1 Bst. a der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 197630).

6. Kapitel: Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 44 Strafbestimmungen

1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. ein Fahrzeug mit Automatisierungssystem hergestellt hat und während dessen unterstützten Betriebsdauer über keine Zertifikate für die erforderlichen Managementsysteme verfügt (Art. 8 Abs. 1);

b. ein Automatisierungssystem aktiviert, obwohl er oder sie weiss, dass der Hersteller des Fahrzeuges mit Automatisierungssystem nicht über gültige Zertifikate für die erforderlichen Managementsysteme verfügt (Art. 8 Abs. 2);

c. jemandem ein Fahrzeug mit Automatisierungssystem überlässt und diese Person nicht über das Vorhandensein des Automatisierungssystems informiert (Art. 9);

d. gewerbsmässig ein Fahrzeug mit Übernahmeaufforderung verkauft, vermietet oder verleast und:

1. die Vertragspartei nicht explizit über die bestimmungsgemässe Verwendung des Automatisierungssystems und die

30 SR 741.51