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Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 30 Seiten
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Verordnung über das automatisierte Fahren «%ASFF_YYYY_ID»
f. sicherheitsrelevante technische Störungen des Fahrzeugs;
g. die Durchführung eines Manövers zur Risikominimierung durch das Automatisierungssystem;
h. den Beginn eines Fahrstreifenwechselvorgangs oder den Beginn einer geplanten Überquerung der Fahrstreifenmarkierung, wenn er eintrat:
1. innerhalb von 30 Sekunden vor einem Manöver zur Risikominimierung oder einem Ereignis nach den Buchstaben b, c, d oder i,
2. innerhalb von fünf Sekunden vor einer Systemübersteuerung durch die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer;
i. den Abbruch eines Fahrstreifenwechselvorgangs;
j. das Ende eines Fahrstreifenwechselvorgangs oder einer geplanten Überquerung der Fahrstreifenmarkierung, wenn es innerhalb von 30 Sekunden vor einem Manöver zur Risikominimierung oder einem Ereignis gemäss Buchstaben b, c oder d eintrat.
4 Er muss die folgenden Datenelemente aufzeichnen:
a. Art des Ereignisses und allfälliger Grund;
b. Datum mit Auflösung JJJJ/MM/TT;
c. Zeitstempel mit Auflösung hh/mm/ss und einer Genauigkeit von +/- 1 s;
d. bei führerlosen Fahrzeugen: die Position des Fahrzeugs (GNSS-Koordinaten).
5 Für jedes aufgezeichnete Ereignis müssen die RX-Software-Identifikationsnummer (RXSWIN) oder die Softwareversionen des Automatisierungssystems eindeutig identifizierbar sein, wobei die Softwareversion anzugeben ist, die beim Auftreten des Vorkommnisses zur Anwendung gelangte.
6 Bei mehreren gleichzeitig aufgezeichneten Ereignissen ist abhängig von der zeitlichen Auflösung der spezifischen Datenelemente ein einziger Zeitstempel zulässig. Wird mehr als ein Ereignis mit demselben Zeitstempel aufgezeichnet, müssen die Informationen die chronologische Reihenfolge der einzelnen Ereignisse angeben
7 Der Fahrmodusspeicher muss einer der folgenden Vorschriften entsprechen:
a. den spezifischen internationalen Regelungen der UNECE gemäss Anhang 2 Ziffer 12 VTS7;
b. den Anforderungen für die ADS-Aufzeichnungen nach Anhang II Ziffer 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/14268;
c. den verbindlichen Rahmenbestimmungen der UNECE.
7 SR 741.41
8 Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 der Kommission vom 5. August 2022 mit detaillierten Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die einheitlichen Verfahren und technischen Spezifikationen für die Typgenehmigung des automatisierten Fahrsystems (ADS) vollautomatisierter Fahrzeuge; ABl. L 221 vom 26.8.2022, S. 1.