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Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 30 Seiten
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Verordnung über das automatisierte Fahren «%ASFF_YYYY_ID»
− Einsatz der Fahrerassistenz- und Automatisierungssysteme;
− Bedeutung der Aufrechterhaltung permanenter Aufmerksamkeit und Einsatz- beziehungsweise Übernahmebereitschaft.
Anh. 12
Anhang 12, Klammerverweis bei Anhangnummer
(Art. 16 Abs. 2, 22 Abs. 2 und 88 Abs. 1)
Anh. 12, Abschnitt III, Unterabschnitt B, Ziff. 1bis
1bis Kennen und Anwenden von Fahrerassistenzsystemen (soweit vorhanden) unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit und des Verkehrsflusses:
1bis.1 Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, mit mindestens den
nachfolgend aufgeführten Fahrerassistenzsystemen umzugehen:
Wirkweise A Totwinkel-Warner immer aktiviert
(informierend und
warnend)
Wirkweise B Semiaktives Fahrwerk; Verkehrsexperte kann (kontinuierlich Vorhandene Fahrmodi; Aktivierung/Deaktivieunterstützend) rung verlangen
Abstandsregeltempomat
und Tempomat;
Wirkweise C Anti-Blockier-System immer aktiviert
(temporär eingreifend) (ABS) mit integriertem
Kurven-ABS und einfaches
ABS;
Traktionskontrolle
1bis.2 Die Bewerber müssen die unterschiedlichen Wirkweisen, Grenzen und Ri-
siken dieser Fahrerassistenzsysteme und deren Folgen für die Bewältigung der Fahraufgabe kennen und erklären können.
1bis.3 Kennen und Anwenden umfasst insbesondere:
1bis.3.1 Aktivierung und Deaktivierung sowie damit verbundene Konsequenzen für
die Bewältigung der Fahraufgabe;
1bis.3.2 Erläuterung der Systemgrenzen und Risiken sowie (warnender) Informatio-
nen;