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Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 30 Seiten

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Verordnung über das automatisierte Fahren «%ASFF_YYYY_ID»

− Einsatz der Fahrerassistenz- und Automatisierungssysteme;

− Bedeutung der Aufrechterhaltung permanenter Aufmerksamkeit und Einsatz- beziehungsweise Übernahmebereitschaft.

Anh. 12

Anhang 12, Klammerverweis bei Anhangnummer

(Art. 16 Abs. 2, 22 Abs. 2 und 88 Abs. 1)

Anh. 12, Abschnitt III, Unterabschnitt B, Ziff. 1bis

1bis Kennen und Anwenden von Fahrerassistenzsystemen (soweit vorhanden) unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit und des Verkehrsflusses:

1bis.1 Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, mit mindestens den

nachfolgend aufgeführten Fahrerassistenzsystemen umzugehen:

Wirkweise A Totwinkel-Warner immer aktiviert

(informierend und

warnend)

Wirkweise B Semiaktives Fahrwerk; Verkehrsexperte kann (kontinuierlich Vorhandene Fahrmodi; Aktivierung/Deaktivieunterstützend) rung verlangen

Abstandsregeltempomat

und Tempomat;

Wirkweise C Anti-Blockier-System immer aktiviert

(temporär eingreifend) (ABS) mit integriertem

Kurven-ABS und einfaches

ABS;

Traktionskontrolle

1bis.2 Die Bewerber müssen die unterschiedlichen Wirkweisen, Grenzen und Ri-

siken dieser Fahrerassistenzsysteme und deren Folgen für die Bewältigung der Fahraufgabe kennen und erklären können.

1bis.3 Kennen und Anwenden umfasst insbesondere:

1bis.3.1 Aktivierung und Deaktivierung sowie damit verbundene Konsequenzen für

die Bewältigung der Fahraufgabe;

1bis.3.2 Erläuterung der Systemgrenzen und Risiken sowie (warnender) Informatio-

nen;