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Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 30 Seiten
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Verordnung über das automatisierte Fahren «%ASFF_YYYY_ID»
1bis.3.3 Erkennen, wenn Fahrerassistenzsysteme ihre Funktion nicht wahrnehmen,
und die betreffende Fahraufgabe sofort übernehmen;
1bis.3.4 Aufrechterhaltung der permanenten Aufmerksamkeit und Einsatzbereit-
schaft auch während der bestimmungsgemässen Anwendung der Fahrerassistenzsysteme;
Anh. 12, Abschnitt III, Unterabschnitt B, Ziff. 2 Einleitungssatz
2 Beherrschen spezieller Fahrmanöver, unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit sowie gegebenenfalls unter Anwendung der Fahrerassistenzsysteme (soweit vorhanden):
Anh. 12, Abschnitt III, Unterabschnitt D, Ziff. 1bis
1bis Kennen und Anwenden von Fahrerassistenz- und Automatisierungssystemen (soweit vorhanden) unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit und des Verkehrsflusses:
1bis.1 Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, mit dem automati-
sierten Spurhaltesystem (sog. Autobahnpilot; Wirkweise B; Verkehrsexperte kann Aktivierung/Deaktivierung verlangen) und mindestens den nachfolgend aufgeführten Fahrerassistenzsystemen umzugehen.
Wirkweise A Müdigkeitswarner und Auf- immer aktiviert
(informierend und merksamkeitsüberwacher
warnend)
Wirkweise B Hochentwickeltes Spur- Verkehrsexperte kann (kontinuierlich halte-, Spurwechsel-, Aus- Aktivierung/Deaktivieunterstützend) weich-, Notbremssystem in- rung verlangen
klusive
Abstandsregeltempomat;
Spurhaltesystem und Ab-
standsregeltempomat;
Abstandsregeltempomat;
Intelligenter Geschwindig-
keitsassistent;
Wirkweise C Hochentwickeltes Not- immer aktiviert
(temporär eingreifend) brems-Assistenzsystem;
Ausweichassistent