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Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 30 Seiten

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Verordnung über das automatisierte Fahren «%ASFF_YYYY_ID»

1bis.3.3 Erkennen, wenn Fahrerassistenzsysteme ihre Funktion nicht wahrnehmen,

und die betreffende Fahraufgabe sofort übernehmen;

1bis.3.4 Aufrechterhaltung der permanenten Aufmerksamkeit und Einsatzbereit-

schaft auch während der bestimmungsgemässen Anwendung der Fahrerassistenzsysteme;

Anh. 12, Abschnitt III, Unterabschnitt B, Ziff. 2 Einleitungssatz

2 Beherrschen spezieller Fahrmanöver, unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit sowie gegebenenfalls unter Anwendung der Fahrerassistenzsysteme (soweit vorhanden):

Anh. 12, Abschnitt III, Unterabschnitt D, Ziff. 1bis

1bis Kennen und Anwenden von Fahrerassistenz- und Automatisierungssystemen (soweit vorhanden) unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit und des Verkehrsflusses:

1bis.1 Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, mit dem automati-

sierten Spurhaltesystem (sog. Autobahnpilot; Wirkweise B; Verkehrsexperte kann Aktivierung/Deaktivierung verlangen) und mindestens den nachfolgend aufgeführten Fahrerassistenzsystemen umzugehen.

Wirkweise A Müdigkeitswarner und Auf- immer aktiviert

(informierend und merksamkeitsüberwacher

warnend)

Wirkweise B Hochentwickeltes Spur- Verkehrsexperte kann (kontinuierlich halte-, Spurwechsel-, Aus- Aktivierung/Deaktivieunterstützend) weich-, Notbremssystem in- rung verlangen

klusive

Abstandsregeltempomat;

Spurhaltesystem und Ab-

standsregeltempomat;

Abstandsregeltempomat;

Intelligenter Geschwindig-

keitsassistent;

Wirkweise C Hochentwickeltes Not- immer aktiviert

(temporär eingreifend) brems-Assistenzsystem;

Ausweichassistent