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Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 30 Seiten

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Verordnung über das automatisierte Fahren «%ASFF_YYYY_ID»

bearbeitet werden oder an Staaten übermittelt werden, die nicht über ein gleichwertiges Datenschutzniveau wie die Schweiz verfügen; oder

d. durch wiederholt auftretende, ungewöhnliche Fahrmanöver der Verkehr erheblich gestört wird oder solche Störungen absehbar sind.

4. Abschnitt: Delegation von Prüfungen

Art. 17

1 Die Kantone dürfen die Nachprüfung von führerlosen Fahrzeugen in Abweichung von Artikel 34a VTS20 nicht an privatrechtliche Betriebe oder Organisationen delegieren.

2 Die Kantone und die für die Zulassung zuständigen Behörden des Bundes können bestimmte technische Überprüfungen durch eine nach Artikel 17 TGV21 anerkannte Prüfstelle verlangen oder zu Lasten der fahrzeughaltenden Person durchführen lassen (Art. 34b VTS). Ist für die Durchführung einer technischen Prüfung keine Prüfstelle anerkannt, entscheidet das ASTRA über die Anerkennung von Nachweisen anderer Stellen.

5. Abschnitt: Bearbeitung von Daten

Art. 18 Zweck der Bearbeitung von Daten des Fahrmodusspeichers

Die Bearbeitung von Daten nach Artikel 25g Absatz 3 SVG ist ausschliesslich für folgende Zwecke zulässig:

a. Unfallanalyse durch Strafverfolgungsbehörden oder nicht amtliche Sachverständige in deren Auftrag;

b. strafrechtliche Untersuchungen von Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht im Rahmen der Strafprozessordnung22;

c. Erstellung von Gutachten zum Fahrzeug oder dessen Verwendung im Strassenverkehr durch nicht amtliche Sachverständige im Rahmen der Zivilprozessordnung23;

d. Untersuchungen von Administrativbehörden im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht.

Art. 19 Bearbeitung von Daten im Rahmen des Vollzugs

1 Die Bearbeitung von Daten für den Vollzug der Vorschriften für Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem unterliegt folgenden Bedingungen:

20SR 741.41

21 SR 741.511

22 SR 312.0

23 SR 272