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Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 30 Seiten

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Verordnung über das automatisierte Fahren «%ASFF_YYYY_ID»

f. den risikominimierenden Zustand eines führerlosen Fahrzeuges beenden, obwohl die Ursache für dessen Auslösung nicht beseitigt worden ist (Art. 33 Abs. 2 Bst. f);

g. keinen Kontakt mit Fahrzeuginsassinnen und Fahrzeuginsassen aufnehmen oder die Massnahmen, die zur Verkehrssicherung erforderlich wären, nicht einleiten, obwohl das Automatisierungssystem ein Manöver zur Risikominimierung ausgelöst hat (Art. 33 Abs. 2 Bst. g);

h. die Meldungen der Fahrzeuginsassinnen und Fahrzeuginsassen oder von Dritten über die audiovisuelle Schnittstelle nicht in Empfang nehmen oder die erforderlichen Massnahmen nicht ergreifen (Art. 33 Abs. 2 Bst. h);

i. ein führerloses Fahrzeug beaufsichtigen, ohne über Fahreignung, Fahrkompetenz oder einen Führerausweis für die entsprechende Fahrzeugkategorie zu verfügen (Art. 35 Abs. 1);

j. ein führerloses Fahrzeug beaufsichtigen, obwohl sie fahrunfähig sind oder unter Alkoholeinfluss stehen (Art. 35 Abs. 2);

k. ein führerloses Fahrzeug beaufsichtigen, ohne über die erforderliche Schulung zu verfügen (Art. 35 Abs. 3).

Art. 45 Vollzug

1 Das ASTRA kann in besonderen Einzelfällen für Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem gemäss Artikel 25b Absatz 2, 25c und 25d SVG Ausnahmen von den Anforderungen und Pflichten nach Artikel 4 Absätze 2 Buchstaben a bis c und 3, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 8, 11, 12, 28 Absatz 1 und 3 Buchstabe a sowie Artikel 39 Absatz 2, 3 Buchstabe f und 4 bewilligen und alternative Anforderungen festlegen, wenn der Nachweis erbracht ist, dass ein vergleichbares Sicherheitsniveau gewährleistet ist. Die Bewilligungen können im Falle von Abweichungen von Artikel 8 zeitlich begrenzt werden.

2 Das ASTRA bildet eine Begleitgruppe, die die Kantone bei der Beurteilung der beantragten Einsatzbereiche für führerlose Fahrzeuge und des beantragten Betriebs von Parkierungsflächen für das automatisierte Parkieren unterstützt. Der Begleitgruppe gehören Vertreter der Zulassungsbehörden, der Polizei, der Behörden für Bau, Raumplanung und Umwelt sowie weitere Beteiligte an.

Art. 46 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Art. 47 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am TT. MM.JJJJ in Kraft.