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Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 30 Seiten
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Verordnung über das automatisierte Fahren «%ASFF_YYYY_ID»
8 Wo in den UNECE- und EU-Vorschriften zum Fahrmodusspeicher nach Absatz 7 und Anhang 2 VTS andere Anforderungen vorgesehen sind als in Absatz 3 und 4 gehen die Anforderungen der entsprechenden internationalen Regelungen vor.
Art. 8 Managementsysteme
1 Hersteller von Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem müssen während der gesamten von ihnen unterstützten Betriebsdauer für die Aufrechterhaltung und Verbesserung der Daten- und Betriebssicherheit über gültige Zertifikate einer nationalen Typengenehmigungsbehörde für folgende Managementsysteme verfügen:
a. Cybersicherheit nach UN-Reglement Nr. 1559;
b. Softwareupdate nach UN-Reglement Nr. 15610; und
c. für Automatisierungssysteme von führerlosen Fahrzeugen: ein Sicherheitsmanagementsystem gemäss Anhang III Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/142611.
2 Wird das Zertifikat für ein Managementsystem nach Absatz 1 ungültig, dürfen die von diesem System erfassten Automatisierungssysteme nicht mehr genutzt werden. Für den Weiterbetrieb des Automatisierungssystems muss nachgewiesen werden, dass die Wahrung der Daten- und Betriebssicherheit durch die Erfassung des Automatisierungssystems in einem neuen Managementsystem oder demjenigen eines anderen Herstellers gewährleistet ist.
2. Abschnitt: Anweisungen und Sicherheitshinweise des Herstellers
Art. 9 Abgabe der Gebrauchs- und Bedienungsanleitung
1 Wer Dritten ein Fahrzeug mit einem Automatisierungssystem überlässt, muss diese über das Vorhandensein des Systems und die Aufzeichnungsfunktion des Fahrmodusspeichers informieren und ihnen die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung des Herstellers zur Verfügung stellen.
2 Bei führerlosen Fahrzeugen müssen die Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung der Operatorin oder dem Operator und der Person, die das führerlose Fahrzeug allenfalls manuell bedient, zur Verfügung stellen.
9 UNECE-Reglement Nr. 155 vom 22. Januar 2021 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Cybersicherheit und des Cybersicherheits- Managementsystems; geändert durch Ergänzung 1, in Kraft seit 8. Oktober 2022 (Add.154 Änd.1).
10 UNECE-Reglement Nr. 156 vom 22. Januar 2021 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Softwareaktualisierung und des Softwareaktualisierungs-Managementsystems (Add.155).
11 Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 der Kommission vom 5. August 2022 mit detaillierten Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die einheitlichen Verfahren und technischen Spezifikationen für die Typgenehmigung des automatisierten Fahrsystems (ADS) vollautomatisierter Fahrzeuge; ABl. L 221 vom 26.8.2022, S. 1.