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Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 30 Seiten

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Verordnung über das automatisierte Fahren «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 13 Erhaltung der Verkehrs- und Betriebssicherheit: Aufgaben und

Kompetenzen des ASTRA

1 Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) koordiniert im Rahmen der Konformitätsüberprüfung die Massnahmen zur Sicherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Automatisierungssystemen.

2 Es kann Daten von sicherheitsrelevanten Vorfällen mit Automatisierungssystemen bearbeiten, Stichproben anordnen oder durchführen und mit ausländischen Typengenehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden Informationen austauschen.

3 Es kann von Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern von führerlosen Fahrzeugen die Herausgabe von Daten verlangen, die erforderlich sind, um die Verkehrs- und Betriebssicherheit nach der Zulassung zu bewerten.

4 Es kann von den Herstellern führerloser Fahrzeuge verlangen:

a. die unentgeltliche Herausgabe der Unterlagen und Informationen, die für Konformitätsüberprüfungen erforderlich sind, sowie anderer technischer Spezifikationen;

b. Zugang zu Software, Trainingsdaten und Algorithmen.

5 Es kann Prüfstellen für die Überprüfung von Automatisierungssystemen beiziehen.

Art. 14 Erhaltung der Verkehrs- und Betriebssicherheit: Meldepflichten

1 Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter von führerlosen Fahrzeugen müssen dem ASTRA sicherheitskritische Vorfälle innerhalb von 14 Tagen melden, nachdem sie davon Kenntnis erhalten haben. Als kritisch gelten sicherheitsrelevante Vorfälle, wenn:

a. mindestens eine Person verletzt wird und ärztliche Hilfe benötigt, weil sie sich in dem Fahrzeug befunden hat oder an dem Ereignis beteiligt war; oder

b. das führerlose Fahrzeug, andere Fahrzeuge oder stationäre Objekte einen erheblichen Sachschaden erleiden, oder bei einem an dem Ereignis beteiligten Fahrzeug ein Airbag ausgelöst wird.

2 Die Polizei erfasst Unfälle mit führerlosen Fahrzeugen innerhalb von 14 Tagen im Informationssystem Strassenverkehrsunfälle und meldet dies dem ASTRA.

3 Die Haftpflichtversicherer müssen dem ASTRA innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Schadenfälle alle Daten im Zusammenhang mit Unfällen mit führerlosen Fahrzeugen in einer anonymisierten Form übermitteln.

4 Die Kantone und die für Fahrzeugprüfungen zuständigen Behörden des Bundes melden dem ASTRA innerhalb von 30 Tagen führerlose Fahrzeuge, deren Automatisierungssystem bei periodischen oder ausserordentlichen Prüfungen (Art. 33 und 34 VTS15) beanstandet wurde.

15 SR 741.41