Vorlage
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 30 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 16Fedlex · Vorlage
Verordnung über das automatisierte Fahren «%ASFF_YYYY_ID»
c. die Zuordnung eines Parkfeldes nur für Fahrzeuge möglich ist, die über die im Gesuch bezeichneten Typengenehmigungen verfügen;
d. die sich aus der Typengenehmigung des Fahrzeugs ergebenden Anforderungen an die fahrzeugexterne Infrastruktur erfüllt sind und der gemäss Typengenehmigung erforderliche Informationsaustausch zwischen dem Automatisierungssystem und der fahrzeugexternen Infrastruktur gewährleistet ist;
e. die Parkierungsfläche an gut sichtbaren und gut erreichbaren Stellen Einrichtungen aufweist, mit denen die Automatisierungssysteme zum Parkieren aller Fahrzeuge, die sich innerhalb der genehmigten Parkierungsfläche befinden, deaktiviert werden können, und die ausreichend gegen Missbrauch und unbeabsichtigte Betätigung gesichert sind; und
f. die Übergabe- und Übernahmestandorte markiert sind.
2 Artikel 40 Absätze 5 bis 7 sowie Artikel 41 und 43 finden sinngemäss Anwendung.
5. Kapitel: Führerlose Fahrzeuge
1. Abschnitt: Rechte und Pflichten bei führerlosen Fahrzeugen
Art. 30 Hersteller
1 Der Hersteller muss für die Tätigkeiten von Operatorinnen und Operatoren und, sofern das Fahrzeug keine konventionellen Bedienelemente aufweist, für den manuellen Fahrzeugbetrieb Schulungen anbieten. Zu vermitteln sind alle Kenntnisse über die technische Funktionsweise des Fahrzeugs und das Automatisierungssystem, soweit diese Kenntnisse zur Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben erforderlich sind. Der Hersteller muss den Personen, die an der Schulung teilgenommen und diese erfolgreich abgeschlossen haben, eine Bestätigung ausstellen.
2 Hat der Hersteller keine Niederlassung in der Schweiz, ist der Importeur des führerlosen Fahrzeugs für die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 1 verantwortlich. Die Schulung muss nicht in der Schweiz durchgeführt werden.
Art. 31 Verladende und teilentladende Person
1 Die Person, welche die Beladung des Fahrzeugs vornimmt, ist für die Einhaltung der Vorschriften über die Ladung verantwortlich. Sie hat die Ladung insbesondere ausreichend zu sichern und dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht überladen wird.
2 Die Person, die das Fahrzeug teilweise entlädt, hat dafür zu sorgen, dass sich die Teilentladung nicht negativ auf die Restladung auswirkt. Gegebenenfalls ist die Restladung neu anzuordnen und zu sichern.
Art. 32 Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter
1 Die Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter müssen das Automatisierungssystem gemäss den Vorgaben des Herstellers aktualisieren und warten.