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Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 30 Seiten

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Verordnung über das automatisierte Fahren «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 27 Fahrmodusspeicher von Fahrzeugen mit einem

Automatisierungssystem zum Parkieren

Der Fahrmodusspeicher von Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem zum Parkieren muss im Rahmen von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a sinngemäss die Ereignisse nach Artikel 38 aufzeichnen.

3. Abschnitt: Genehmigung von Parkierungsflächen für das automatisierte Parkieren

Art. 28 Gesuch für den Betrieb von Parkierungsflächen für das

automatisierte Parkieren

1 Hersteller, die über eine Typengenehmigung für Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem zum Parkieren verfügen, können ein Gesuch um Genehmigung des Betriebs einer Parkierungsfläche für automatisiertes Parkieren einreichen. Sie können andere Personen dazu ermächtigen, ein solches Gesuch einzureichen.

2 Das Gesuch muss in jenem Kanton eingereicht werden, auf dessen Gebiet die betroffene Parkierungsfläche liegt.

3 Es muss mindestens enthalten:

a. Bezeichnung der Fahrzeugtypen, die vom Gesuch erfasst sind;

b. genaue Beschreibung der fahrzeugexternen Infrastruktur und der Parkierungsfläche, einschliesslich Übergabe- und Übernahmestandorte;

c. Nachweis, dass die Parkierungsfläche und die fahrzeugexterne Infrastruktur mit den Anforderungen der Typengenehmigung der betroffenen Fahrzeuge übereinstimmen;

d. Beschreibung des Informationsaustauschs zwischen dem Automatisierungssystem und der fahrzeugexternen Infrastruktur sowie Bestätigung der ausreichenden Funkverbindung und deren Latenz.

4 Es muss aufzeigen, wie im Falle eines Unfalls die der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer obliegenden Pflichten erfüllt werden.

5 Die zuständige Behörde kann ergänzende Angaben verlangen, sofern diese für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich sind.

Art. 29 Beurteilung des Gesuchs für den Betrieb von Parkierungsflächen für

das automatisierte Parkieren

1 Der Betrieb einer Parkierungsfläche für das automatisierte Parkieren wird genehmigt, wenn die gesuchstellende Person nachweist, dass:

a. die Parkierungsfläche für das automatisierte Parkieren von den übrigen Fahrbahnen, den Trottoirs sowie den Fuss- und Radwegen abgegrenzt ist;

b. sie nur über eigens eingerichtete Zu- und Wegfahrten erreicht und verlassen werden kann;