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Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 30 Seiten
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Verordnung über das automatisierte Fahren «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 10 Beachtung der Gebrauchs- und Bedienungsanleitung
1 Die am Betrieb eines Fahrzeugs mit einem Automatisierungssystem beteiligten Personen müssen die massgeblichen Anweisungen und Sicherheitshinweise des Herstellers in der Gebrauchs- und Bedienungsanleitung beachten.
2 Wer ein Automatisierungssystem aktiviert, muss die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung des Herstellers zur Kenntnis genommen haben und mit den Funktionalitäten und Verwendungsbedingungen des Automatisierungssystems vertraut sein.
3. Abschnitt: Typengenehmigung und Konformitätsüberprüfungen
Art. 11 Typengenehmigungspflicht
1 Automatisierungssysteme und Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem unterliegen der Typengenehmigungspflicht.
2 In Abweichung von Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juni 199512 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen sind Befreiungen von der Typengenehmigungspflicht nicht zulässig.
3 Der bauartbedingte Einsatzbereich und die geprüften Verkehrsszenarien müssen in den Typengenehmigungsunterlagen deklariert sein.
Art. 12 Erteilung
Die folgenden Typengenehmigungen werden von den dafür zuständigen Behörden erteilt:
a. Gesamtgenehmigungen für führerlose Fahrzeuge nach der Verordnung (EU) 2018/85813: von Mitgliedstaaten der EU und des EWR;
b. Teilgenehmigungen von Automatisierungssystemen nach den Reglementen der UNECE: den Vertragsparteien des Übereinkommens vom 20. März 195814 der Vereinten Nationen über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden.
12 SR 741.511
13Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai
2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/2236, ABl. L 296 vom 16.11.2022, S. 1.