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Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 30 Seiten

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Verordnung über das automatisierte Fahren «%ASFF_YYYY_ID»

Datenübermittlung ist obligatorisch, soweit dies in den anerkannten Typengenehmigungsvorschriften nach Anhang 2 Ziffern 11 und 12 VTS24 verlangt ist. Die Bearbeitung dieser Daten ist nur zu folgenden Zwecken zulässig:

a. Nachverfolgen von Massnahmen im Rahmen von Konformitätsüberprüfungen;

b. Erfassen und Auswerten von sicherheitsrelevanten Vorfällen.

Art. 20 Vernichtung der Daten im Fahrmodusspeicher

Die Daten im Fahrmodusspeicher dürfen zum Zwecke der Verschrottung des Fahrzeuges ohne Einwilligung der betroffenen Personen vernichtet werden, soweit ausgeschlossen ist, dass sie für die Aufklärung von Unfällen oder zur Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht erforderlich sind.

3. Kapitel: Fahrzeuge mit Übernahmeaufforderung

1. Abschnitt: Rechte und Pflichten bei Fahrzeugen mit Übernahmeaufforderung

Art. 21 Fahrzeugübergabe

1 Wer gewerbsmässig ein Fahrzeug mit Übernahmeaufforderung verkauft, vermietet oder verleast, muss seine Vertragspartei explizit über die bestimmungsgemässe Verwendung des Automatisierungssystems und die Aufzeichnungsfunktion des Fahrmodusspeichers aufklären und sich die erfolgte Aufklärung von der Vertragspartei unterschriftlich bestätigen lassen.

2 Die Bestätigung der Vertragspartei muss während zehn Jahren aufbewahrt und den Strafverfolgungsbehörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt zu werden.

Art. 22 Wirkungen der Verwendung des Automatisierungssystems

1 Nach erfolgreicher Aktivierung eines Automatisierungssystems gemäss den Anweisungen des Herstellers darf die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer die Lenkvorrichtung loslassen und die Bedienung des Fahrzeugs dem Automatisierungssystem überlassen.

2 Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer hat bei aktiviertem Automatisierungssystems das Fahrzeug und den Verkehr nicht dauernd zu überwachen, muss aber bereit bleiben, die Fahrzeugbedienung jederzeit wieder selber auszuüben.

3 Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss die Fahrzeugbedienung wieder selber ausüben, sobald sie oder er:

a. vom Automatisierungssystem dazu aufgefordert wird; oder

b. erkennt oder aufgrund offensichtlicher Umstände hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine sichere und den Verkehrsfluss nicht

24 SR 741.41