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Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 30 Seiten
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Verordnung über das automatisierte Fahren «%ASFF_YYYY_ID»
a. Das ASTRA, das BAKOM, das BAV, das BAZG, die Armee sowie Behörden der Kantone und der Gemeinden dürfen Daten bearbeiten, soweit dies für ihre Vollzugsaufgaben unentbehrlich ist; bearbeitet werden dürfen je nach konkreter Aufgabe Informationen zur Identifikation von Operatorinnen und Operatoren, Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern, Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern, Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, Genehmigungsinhaberinnen und Genehmigungsinhabern, Kontrollschild- und Fahrgestellnummern sowie Daten aus dem Fahrmodusspeicher (Art. 25g Abs. 4 SVG).
b. Inländische Behörden dürfen Sachdaten nach freiem Ermessen und nicht besonders schützenswerte Personendaten untereinander austauschen, soweit dies die konkrete Aufgabe erfordert oder für den gleichartigen Vollzug angezeigt ist.
c. Ins Ausland dürfen, mit Ausnahme von Kontrollschild- und Fahrgestellnummern, nur anonymisierte Daten übermittelt werden, soweit dies in den anerkannten Typengenehmigungsvorschriften der EU oder der UNECE verlangt ist; die Bearbeitungszwecke müssen mit den nach dieser Verordnung vorgesehenen Zwecken übereinstimmen.
d. Personendaten nach den Buchstaben a bis c sind auf Anfrage per Onlinezugriff über gesicherte Plattformen auszutauschen; alternativ kann die Übermittlung mittels verschlüsselter E-Mails erfolgen.
2 Das ASTRA, das BAKOM, das BAV, das BAZG, die Armee sowie kantonale und kommunale Behörden können Daten zu führerlosen Fahrzeugen austauschen. Die Bearbeitung betrifft Daten nach Absatz 1 Buchstabe a und ist nur zu folgenden Zwecken zulässig:
a. Prüfen von Gesuchen betreffend die Genehmigung von Einsatzbereichen;
b. Erteilen und Entziehen von Genehmigungen;
c. Zustandserfassung von Fahrzeugen im Rahmen von Konformitätsüberprüfungen;
d. Erfassen und Auswerten von sicherheitsrelevanten Vorfällen.
3 Das ASTRA kann für die Bewertung der Einhaltung der Daten- und Betriebssicherheit Daten nach Absatz 1 Buchstabe a erheben. Es kann zu diesem Zweck von ausländischen Typgenehmigungsbehörden und Marktüberwachungsbehörden sowie der EU-Kommission übermittelte Daten nach Absatz 1 Buchstabe c bearbeiten. Die Bearbeitung dieser Daten ist nur zu folgenden Zwecken zulässig:
a. Anordnen und Nachverfolgen von Massnahmen im Rahmen von Konformitätsüberprüfungen;
b. Erfassen und Auswerten von sicherheitsrelevanten Vorfällen;
c. Bewerten von Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Betriebssicherheit.
4 Das ASTRA kann von Herstellern von führerlosen Fahrzeugen Daten nach Absatz 1 Buchstabe c einholen und dazu Daten nach Absatz 1 Buchstabe a erheben. Die