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Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 30 Seiten

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Verordnung über das automatisierte Fahren «%ASFF_YYYY_ID»

d. Markierungen und Art der Verkehrsfläche;

e. geografisches Gebiet.

Art. 5 Massgebliche Vorschriften

1 Der massgebende Stand der technischen Vorschriften für Automatisierungssysteme in internationalen Regelungen richtet sich nach den für die Schweiz verbindlichen Fassungen nach Anhang 2 VTS6.

2 Die Zulassung von führerlosen Fahrzeugen richtet sich in Abweichung von Artikel 3b Absatz 1 VTS nach den im Zeitpunkt der ersten Inverkehrsetzung geltenden internationalen technischen Vorschriften für Automatisierungssysteme.

Art. 6 Anwendbarkeit von Vorschriften auf bereits in Verkehr gesetzten

Fahrzeugen

1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann neu eingeführte Vorschriften für Automatisierungssysteme auf bereits in Verkehr gesetzte Fahrzeuge anwendbar erklären, sofern diese Massnahme:

a. verhältnismässig ist; und

b. bestehende nachgewiesene Gefährdungen des Strassenverkehrs abwendet.

2 Eine Gefährdung liegt vor, wenn der betroffene Fahrzeugtyp oder ein anderer Fahrzeugtyp desselben Herstellers mit identischer oder vergleichbarer Systemarchitektur:

a. von einem oder mehreren Cyberangriffen betroffen war, der zusätzliche Schutzmassnahmen erforderlich machte;

b. einen Unfall mit Personenschaden verursacht hat; oder

c. in mehrere vermeidbare, sicherheitsrelevante Vorfälle vergleichbarer Art verwickelt war.

Art. 7 Fahrmodusspeicher im Allgemeinen

1 Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem müssen mit einem Fahrmodusspeicher ausgerüstet sein.

2 Die Aufzeichnungen des Fahrmodusspeichers erfolgen, während das Automatisierungssystem aktiviert ist.

3 Der Fahrmodusspeicher darf kein Profiling vornehmen und muss aufzeichnen:

a. die Ereignisse nach den Artikeln 23, 27 und 38;

b. den Beginn und das Ende eines Manövers in Notfällen;

c. das Auslösen des Systems zur ereignisbezogenen Datenaufzeichnung;

d. Zusammenstösse;

e. sicherheitsrelevante technische Störungen des Automatisierungssystems;

6 SR 741.41