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Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 30 Seiten

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Verordnung über das automatisierte Fahren «%ASFF_YYYY_ID»

5 Im Übrigen richten sich die Fristen und der Inhalt der Meldungen für sicherheitsrelevante Vorfälle nach der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 Anhang III Teil 516.

Art. 15 Erhaltung der Verkehrs- und Betriebssicherheit: Prüfungen

1 Nach sicherheitskritischen Vorfällen mit führerlosen Fahrzeugen, die einen Zusammenhang mit dem Automatisierungssystem aufweisen, müssen die betreffenden Fahrzeuge amtlich geprüft werden. Der Prüfumfang bestimmt sich nach den Umständen des betreffenden Vorfalls. Das ASTRA meldet den Zulassungsbehörden der Kantone und des Bundes die für die ausserordentliche Prüfung aufzubietenden Fahrzeuge (Art. 34 VTS17).

2 Nach Massnahmen, die in Anwendung der Schutzklauseln zur Wiederherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit ergriffen worden sind (Art. 16), nehmen die zuständigen Behörden der Kantone oder des Bundes vor der Weiterverwendung der betroffenen Fahrzeuge eine ausserordentliche Prüfung vor. Das Aufgebot erfolgt durch die Zulassungsbehörden.

Art. 16 Schutzklauseln zur Aussetzung der Anerkennung von

Typengenehmigungen

Die Schutzklauseln in Kapitel 12 Abschnitt V Ziffer 4 des Abkommens vom 21. Juni 199918 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen und von Artikel 4 des Übereinkommens vom 20. März 195819 der Vereinten Nationen über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden, können in Bezug auf Gesamtgenehmigungen für Fahrzeuge mit Automatisierungssystemen oder Teilgenehmigungen für Automatisierungssysteme angerufen werden, wenn:

a. die Verkehrssicherheit durch den Betrieb der entsprechend ausgerüsteten und typengenehmigten Fahrzeuge unmittelbar gefährdet wird;

b. der Hersteller trotz kritischen oder wiederholten, nicht kritischen sicherheitsrelevanten Vorfällen keine hinreichenden Massnahmen zu deren Vermeidung ergreift;

c. personenbezogene Daten aus gemeldeten sicherheitsrelevanten Vorfällen nicht in Übereinstimmung mit den Schweizer Datenschutzvorschriften

16Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 der Kommission vom 5. August 2022 mit de-

taillierten Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die einheitlichen Verfahren und technischen Spezifikationen für die Typgenehmigung des automatisierten Fahrsystems (ADS) vollautomatisierter Fahrzeuge; ABl. L 221 vom 26.8.2022, S. 1.

17SR 741.41

18 SR 0.946.526.81

19 SR 0.741.411